„Die Abschaffung der Pendlerpauschale zu fordern, weil dem Staat Geld für den Klimaschutz fehlt, ist ein Schlag ins Gesicht der berufstätigen Bevölkerung“, betont Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BVL), im Rahmen einer Pressemitteilung.
Eine Streichung der Entfernungspauschale wäre eine Steuererhöhung für alle Pendler. Diese lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Entfernungspauschale eine umweltschädliche Subvention sei. „Diese Behauptung ist schlichtweg falsch. Bisher gibt es keinen wissenschaftlich haltbaren Nachweis, dass Erwerbstätige wegen der Entfernungspauschale längere Arbeitswege in Kauf nehmen oder gar vom Arbeitsort wegziehen“, wird Nöll zitiert.
Viele Arbeitnehmer haben eine starke Abneigung gegen längere Arbeitswege. Sie entscheiden sich eher für einen Arbeitgeber, der näher am Wohnort liegt oder der die Möglichkeit von Homeoffice zur Verfügung stellt, anstatt weit zu pendeln. Die Entfernungspauschale hat keine ökonomisch signifikante Auswirkung auf die Wahl des Wohnortes oder des Arbeitsplatzes. Das belegt eine empirisch basierte Studie aus dem Jahr 2023.
Das Leistungsfähigkeitsprinzip erfordert es
Sozial ungerecht wäre es, wenn Arbeitnehmer ihre tatsächlichen und unvermeidlichen Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit zur Erzielung von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus ihrem Nettoeinkommen bestreiten müssten. Das Leistungsfähigkeitsprinzip erfordert, berufliche Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat bereits das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für den Weg zur Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen sind.
Die Entfernungspauschale ist folglich weder für Personen, die auf einen PKW angewiesen sind, um zum Arbeitsort zu gelangen, noch für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel eine Subvention, die beliebig gestrichen werden könnte. Lediglich für Fußgänger, Mitfahrer, Fahrradfahrer und Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs mit Jobticket vom Arbeitgeber stellt die Entfernungspauschale eine Subvention dar. Diese Personen werden für ihr ökologisch sinnvolles Verhalten allerdings bewusst subventioniert. Sie dürfen die Entfernungspauschale geltend machen, obwohl ihnen tatsächlich kein entsprechender Aufwand entsteht.
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