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Start Guad fian Gejdbeiddl Hog’n-Steuertipp (112): Dienstwagen-Nutzung in Corona-Zeiten

Hog’n-Steuertipp (112): Dienstwagen-Nutzung in Corona-Zeiten

veröffentlicht von da Hogn | 14.04.2021 | kein Kommentar
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Zu Corona-Zeiten fahren viele Beschäftigte nicht mehr täglich zum Betrieb, sondern arbeiten im Homeoffice. Dienstfahren entfallen und es wird per Schaltkonferenz getagt. Dienstwagen kommen sowohl dienstlich als auch privat deutlich seltener zum Einsatz. Dennoch wird der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer durch den Dienstwagen hat, jeden Monat als Sachbezug versteuert. Das teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) im Rahmen einer Presseinformation mit.

In Corona-Zeiten sind die dienstlichen Fahrten deutlich seltener… Foto: MatanVizel/pixabay.com

Während diejenigen, die ein Fahrtenbuch führen, nur die zusätzlich gefahrenen Kilometer zu versteuern haben, bekommen diejenigen, die die so genannte 1-Prozent-Versteuerung gewählt haben, ein Problem. Bei dieser Methode fallen nämlich unabhängig von der tatsächlichen Nutzung monatlich pauschale Steuerzahlungen an. Vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung wird monatlich ein Prozent auf den Arbeitslohn gerechnet, um private Fahrten pauschal abzugelten. Bei einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro macht das jeden Monat eine fiktive Lohnerhöhung um 500 Euro. Zusätzlich werden für Fahrten zur Arbeit noch 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer versteuert. Bei einer Entfernung von 25 Kilometern bedeutet dies, dass nochmals fiktiv jeden Monat 375 Euro auf den Lohn aufgeschlagen werden. Von diesen erhöhten Bezügen werden dann Lohnsteuer und Sozialabgaben berechnet.

„Die Fahrtenbuch-Methode scheidet oft aus“

Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL: „Die Methode für die steuerliche Berücksichtigung der privaten Dienstwagennutzung kann zwar im Laufe des Jahres nicht geändert werden, eine Korrektur im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung ist aber möglich. Die Fahrtenbuchmethode scheidet regelmäßig schon deshalb aus, weil das ordnungsgemäß geführte Fahrtenbuch ab 1. Januar fehlt und eine nachträgliche Erstellung nicht erlaubt ist. Möglich ist allerdings eine nachträgliche Einzelbewertung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Voraussetzung dafür ist eine lückenlose ganzjährige Dokumentation aller Fahrten zur Arbeit, beispielsweise durch die Zeiterfassung der Firma oder einen Arbeitszeitkalender. Eine Erfassung der Fahrten lediglich in Lockdown-Zeiten reicht dagegen nicht aus.“

…was Auswirkungen auf die Steuererklärung hat. Foto: stevepb/pixabay.com

Bei der Einzelbewertung werden bei den Fahrten zur Arbeit die pauschalen 0,03 Prozent ersetzt durch 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer einfacher Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit für tatsächliche Fahrten. Günstiger ist diese Methode immer dann, wenn weniger als 15 Tage pro Monat zur Arbeit gefahren wird bzw. die Arbeitsstätte insgesamt an weniger als 180 Tagen im Jahr aufgesucht wurde.

Im obigen Beispiel bei einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro und 25 Kilometer Entfernung beträgt der fiktive monatliche Lohnaufschlag statt 375 Euro lediglich 25 Euro pro Anwesenheitstag in der Firma. „Fährt der Betreffende statt an den unterstellten 180 Tagen nur 90-mal ins Büro, so bedeutet das aufs Jahr betrachtet, dass 2.250 Euro weniger zu versteuern sind,“ so Nöll.

da Hog’n

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Bei Rückfragen hilft Ihnen unsere Steuertipp-Expertin gerne weiter:

HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung, Tel.: 08551/914 049

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Schlagwörter: 1-Prozent-Versteuerung, Arbeit, Bruttolistenpreis, Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., BVL, Dienstwagen, Dienstwagennutzung, Einkommensteuererklärung, Entfernungspauschale, Erich Nöll, Fahrt zur Arbeit, Fahrtenbuch, Finanzen, HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Kilometergeld, Maria Weigerstorfer, nachträgliche Einzelbewertung, Service, Steuer, Steuertipp
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