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Hog’n-Steuertipp (114): Mehr Unterstützung beim Wohnungskauf

veröffentlicht von da Hogn | 10.06.2021 | kein Kommentar
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Der Fiskus fördert den Erwerb von neuem Wohneigentum mit einer Wohnungsbauprämie. Ab 2021 profitieren davon mehr Steuerbürger. Singles dürfen künftig über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 35.000 Euro (bis 2020 gelten noch 25.600 Euro) und zusammenveranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner über ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 Euro (bis 2020: 51.200 Euro) verfügen. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei dieser Einkommensgrenze nicht berücksichtigt. Das teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfeverein e.V. (BVL) mit.

Mehr Bürger können ab 2021 von den Förderungen beim Erwerb von Wohneigentum profitieren. Foto: Free-Photos/pixabay.com

Die maßgebliche Grenze für das Bruttoeinkommen liegt bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wegen noch abziehbarer Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen regelmäßig sogar über 40.000 bzw. 80.000 Euro. Jeder Bürger, der einen Bausparvertrag bei einer Bausparkasse hat oder neu abschließt, erhält vom Staat einen Zuschuss auf das Ersparte. Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 Prozent (bis 2020: 8,8 %) der im Jahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen.

Vier Voraussetzungen müssen erfüllt werden

Pro Kalenderjahr werden maximal Aufwendungen von bis zu 700 Euro für Ledige und bis zu 1.400 Euro für Verheiratete gefördert. Auch der Kauf von Anteilen an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder an Bau- und Wohnungsgenossenschaften wird gefördert. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie ist die unmittelbare wohnwirtschaftliche Verwendung (Zweckbindung) bei Auszahlung des Bausparguthabens oder bei Beleihung der Ansprüche aus einem Bausparvertag.

Außerdem müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
  • Das gesparte Kapital muss für den Bau, Kauf oder die Modernisierung einer Immobilie verwendet werden.
  • Die Einzahlung muss mindestens 50 Euro jährlich betragen.
  • Die Mindestlaufzeit des Bausparvertrags beträgt 7 Jahre.

Für jedes Jahr muss bei der Bausparkasse ein Wohnungsbauprämien-Antrag eingereicht werden. Foto: Image4you/pixabay.com

Für jedes Jahr muss bei der Bausparkasse ein Wohnungsbauprämien-Antrag eingereicht werden. Dies wird bei Mitgliedern von Lohnsteuerhilfevereinen mitabgefragt und ggf. erledigt. Die Bausparkasse wiederum weist die Prämie dann beim zuständigen Finanzamt an. Wird der Antrag bewilligt, zahlt das Finanzamt die Prämie an die Bausparkasse aus. Zuletzt schreibt die Bausparkasse die ausgezahlte Prämie dem Bausparvertrag gut.

Erich Nöll, Geschäftsführer beim BVL: „Es müssen die geltenden Fristen beachtet werden. Der Prämienantrag 2021 muss spätestens bis zum 31.12.2023 bei der Bausparkasse vorliegen. Wer die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage überschreitet, aber vermögenswirksame Leistungen erhält, kann auch hierfür die steuerfreie Wohnungsbauprämie beantragen. Ausgeschlossen davon sind lediglich Riester-Bausparverträge, denn eine Doppelförderung ist nicht möglich.“

da Hog’n

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Bei Rückfragen hilft Ihnen unsere Steuertipp-Expertin gerne weiter:

HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung, Tel.: 08551/914 049

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Schlagwörter: Bausparer, Bausparkasse, Bausparvertrag, Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., BVL, Einkommensgrenze, Erich Nöll, Finanzen, HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Immobilie, Maria Weigerstorfer, Service, Steuer, Steuertipp, Wohnungsbauprämie
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