Schneeglätte, Eisregen, Aquaplaning – gerade bei den derzeitigen Witterungs-Verhältnissen ist ein Unfall schnell passiert. Die Unfallkosten sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar, wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit zurück passiert. Das gilt auch für bestimmte Umwege, nämlich zum Tanken oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft. Auch wenn der Ehepartner im Rahmen einer Auswärtstätigkeit zum Bahnhof oder Flughafen gebracht wird und auf dem Rückweg ein Unfall passiert, sind die entstandenen Unfallkosten Werbungskosten. Der Unfall während einer Privatfahrt ist dagegen nicht absetzbar. Das teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. im Rahmen einer Pressemeldung mit.
Als Werbungskosten können alle Kosten geltend gemacht werden. Die Kosten werden nicht etwa deshalb anteilig gekürzt, weil der Pkw auch privat genutzt wird. Umgekehrt können Unfallschäden die auf einer privaten Fahrt passieren, steuerlich nicht angesetzt werden. Die Kosten werden in dem Jahr angesetzt, in dem sie bezahlt wurden.
Wichtig: Ein Nachweis mit Rechnung oder Quittung
Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL: „Voraussetzung für eine Anerkennung der Unfallkosten ist natürlich, dass ein Nachweis mit den betreffenden Rechnungen und Quittungen erbracht wird. Der Unfallbericht der Polizei sollte als Nachweis der Steuererklärung beigefügt werden. Handelt es sich um einen Totalschaden oder wird der Wagen nicht im Unfalljahr repariert, ist zur Berechnung der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) ein Beleg über die Anschaffungskosten des Pkw sowie das Gutachten eines Sachverständigen oder der Werkstatt über den Zeitwert des Fahrzeugs nach dem Unfall notwendig. Steuerfreie Erstattungsleistungen müssen immer angegeben und abgezogen werden.“
Schwierig ist manchmal der Nachweis, dass sich der Unfall tatsächlich auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat. Ort und Zeit des Unfalls ergeben sich regelmäßig aus dem polizeilichen Unfallbericht. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die den Anlass der Fahrt bescheinigt oder bestätigt, dass die Arbeit wegen des Unfalls später oder gar nicht aufgenommen wurde oder auch Zeugen, die den beruflichen Anlass der Fahrt bestätigen können, sind hilfreich.
Falschbetankung kann nicht abgesetzt werden
Dass nicht alle Reparaturkosten steuerlich absetzbar sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil v. 20.3.2014, VI R 29/13) in einem Fall entschieden, als der Steuerpflichtige auf dem Weg zur Arbeit sein Fahrzeug versehentlich falsch betankt hatte. Die daraus resultierenden Reparaturkosten für den entstandenen Motorschaden sind nicht als Werbungskosten absetzbar und können nicht neben der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Auch außergewöhnliche Aufwendungen – wie die Kosten der Falschbetankung – sind mit der Entfernungspauschale bereits abgegolten.
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