Rentner*innen sollten sich jedes Jahr aufs Neue fragen, ob sie Steuern zahlen müssen und ob eine Steuerklärung Pflicht ist. „Zumindest sollten sie nicht einfach davon ausgehen, dass das Finanzamt sie bisher nicht behelligt hat und es auch künftig nicht tun wird“, rät Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) im Rahmen einer Pressenotiz. Durch Rentenerhöhungen oder Veränderung der persönlichen Verhältnisse können sie in die Steuerpflicht gerutscht sein.
„Noch muss die Mehrheit der rund 20 Millionen Rentner*innen aber keine Steuern zahlen“, beruhigt Bauer. „Und dass, obwohl es im letzten Jahr eine ordentliche Erhöhung gab: Zum 1. Juli 2020 stieg die Rente im Rentengebiet West um 3,45 Prozent und im Rentengebiet Ost um 4,20 Prozent. Wer 2020 ausschließlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hat, kann anhand unserer Tabelle ablesen, ob Steuern anfallen.“ Maßgeblich ist die Bruttorente (inklusive Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) sowie das Jahr des Rentenbeginns. Hat die Rente 2005 oder früher begonnen, beträgt der Rentenfreibetrag 50 Prozent. Für jeden späteren Rentenjahrgang wird er abgeschmolzen. Bei Rentenbeginn im Jahr 2020 liegt der steuerfreie Teil der Rente nur noch bei 20 Prozent.
„90-Jährige werden aufgefordert, Steuererklärungen nachzuholen“
Allerdings werden 2020 durch die Rentenerhöhung rund 63.000 Rentner*innen mit Steuern belastet, schätzt die Bundesregierung. „In diesen Fällen werden in der Regel nicht mehr als 50 Euro an Steuern fällig“, rechnet Bauer vor. Anders als die anfängliche Rente ist die reguläre Rentenerhöhung in voller Höhe steuerpflichtig. Der festgeschriebene, persönliche Rentenfreibetrag gilt für die gesamte Laufzeit der Rente.
Um die Steuerlast zu senken, sollten daher alle Aufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Rentner*innen können zahlreiche Ausgaben abziehen, wie z.B. Spenden, Kosten für Medikamente, Brillen oder anerkannte Therapien, Aufwendungen für Haushaltshilfe oder Handwerkerarbeiten im Haushalt. Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sind ebenfalls abzugsfähig.
Werden keine höheren Aufwendungen erklärt bzw. nachgewiesen, berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Für Sonderausgaben gilt ein Pauschbetrag von 36 Euro. Bis spätestens 2. August 2021 muss die Steuererklärung für 2020 beim Finanzamt sein. Bis zum 28. Februar 2022 ist Zeit, wenn ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater die Erklärung übernimmt.
„Aktuell werden mitunter Neunzigjährige aufgefordert, rückwirkend ab dem Jahr 2016 Steuererklärungen nachzuholen“, berichtet Bauer aus der aktuellen Beratungspraxis der Lohnsteuerhilfevereine. Grundsätzlich kann das Finanzamt für die letzten 7 Jahre zur Abgabe einer Erklärung auffordern. Außerdem werden nach 15 Monaten Karenzzeit 0,5 Prozent Zinsen je vollen Verspätungsmonat fällig. Allerdings ist die Höhe der Zinsen umstritten. Das Bundesverfassungsgericht muss klären, ob das in Zeiten der Niedrigzinsen noch angemessen ist. Hinzu kommt für Steuernachzahlungen ein Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro Monat. Besser ist es, vorher die Notbremse zu ziehen.
Steuerfreie Renteneinnahmen 2020
Wer ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rente bezieht, hat bis zu den obenstehenden aufgeführten Beträgen keine Steuernachzahlung zu befürchten. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Beträge. Weil bei der Berechnung nur die Sozialversicherungsbeiträge als Ausgaben berücksichtigt wurden, können bei weiteren steuermindernden Aufwendungen auch höhere Rentenbezüge steuerfrei bleiben.
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Bei Rückfragen hilft Ihnen unsere Steuertipp-Expertin gerne weiter:
HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung, Tel.: 08551/914 049