Mit dem Steuerentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber mehrere Entlastungsmaßnahmen für die Bürger beschlossen. Dazu zählt die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Für Arbeitnehmer erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022 über den Arbeitgeber. Sie ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Das teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. im Rahmen einer Pressemeldung mit.
Die Energiepreispauschale soll diejenigen Personen entlasten, denen Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen und die aufgrund gestiegener Energiepreise stark belastet sind. Das Bundesministerium der Finanzen hat einen FAQ-Katalog erarbeitet, der Hinweise aus der Praxis zur Umsetzung der Energiepreispauschale enthält und viele Fragen beantwortet.
Wer hat einen Anspruch auf die Energiepreispauschale?
Alle aktiv Erwerbstätigen wie Arbeiter, Angestellte, Beamte, Auszubildende, Werkstudenten, Studenten im bezahlten Praktikum und Minijobber, die einen Wohnsitz in Deutschland haben, können von der Energiepreispauschale profitieren.
Personen, die z.B. Kranken- oder Elterngeld beziehen, haben ebenfalls einen Anspruch auf die einmalige Leistung, wenn sie sich weiterhin in einem Arbeitsverhältnis befinden. Arbeitslosen Personen geht der Anspruch auf die Pauschale nicht verloren, wenn sie eine Tätigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2022 ausgeübt und Einkünfte erzielt haben. „Auch Übungsleiter oder andere ehrenamtlich Tätige, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn erhalten, können die Energiepreispauschale beanspruchen“, erklärt Jana Bauer vom BVL.
Rentner, die ihre Rente aufstocken und Einkünfte aus einer Beschäftigung, beispielsweise aus einem Minijob, erzielen, können die Energiepreispauschale ausgezahlt bekommen. Gehen Rentner ein Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen ein, haben sie ebenfalls einen Anspruch auf die 300 Euro, die sie über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen können. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird.
Besteht eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung?
Beachte: Elterngeldbezieher ohne ein gegenwärtiges Arbeitsverhältnis, Ehrenamtler ohne Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie Rentner ohne weitere Beschäftigung gehen leer aus.
Allein aufgrund der ausgezahlten Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2022.
„Arbeitnehmer, die die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, weil sie beispielsweise im September 2022 nicht mehr beschäftigt sind, sollten sich den Anspruch auf die 300 Euro nicht entgehen lassen“, rät Bauer. In diesem Fall können Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich. Das Finanzamt prüft anhand der Angaben in der Steuererklärung, ob der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt ist und setzt die Pauschale mit dem Steuerbescheid fest. Das ist ein weiterer Grund dafür, überhaupt eine Steuererklärung anzufertigen und beim Finanzamt einzureichen.
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HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung, Tel.: 08551/914 049