Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie zugestimmt. Darin wird die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung des Corona-Jahres 2020 um drei Monate beschlossen. Das teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) im Rahmen einer Presseinformation mit.
Für Steuerpflichtige, die sich nicht steuerlich beraten lassen, sondern die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2020 auf eigene Faust machen, endet die eigentliche gesetzliche Abgabefrist am 31. Juli 2021. Nunmehr haben sie drei Monate länger Zeit. Da der 31. Oktober in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Frist auf den darauffolgenden Montag. „Bis zum 1. November 2021 muss die Steuererklärung für 2020 beim Finanzamt eingegangen sein. Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.
Auch die Verzinsung verschiebt sich
Wenden sich Steuerpflichtige an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater, der für sie die Steuererklärung erstellt und beim Finanzamt einreicht, haben sie sogar noch länger Zeit. Der Stichtag für die Einreichung der Steuererklärung 2020 verlängert sich für steuerlich Beratene vom 28. Februar 2022 auf den 31. Mai 2022.
Wichtig: Aufgrund der um drei Monate verlängerten Erklärungsfrist verschiebt sich auch der Zinslauf der Vollverzinsung für den Veranlagungszeitraum 2020 um drei Monate. Sowohl Steuererstattungen als auch Steuernachzahlungen werden erst dann verzinst, wenn die Festsetzung nach dem Juni 2022 erfolgt.
da Hog’n
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