Viele Schüler und Studenten nutzen die Sommer- oder Semesterferien, um Geld zu verdienen. Dabei sollte man beachten, dass auch Steuern und Sozialabgaben anfallen können. Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V., erläutert im Rahmen einer Pressemitteilung verschiedene Möglichkeiten.
Der ganz „normale“ Minijob (Geringfügige Beschäftigung)
Wer einen Minijob hat, zahlt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge, wenn man nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient. Allerdings müssen sich studentische Minijobber – ebenso wie alle anderen – dafür ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
„Wollen sie mit dem Minijob bereits Zeiten für die Rentenversicherung erwerben, sollten sie sich befreien lassen“, rät Nöll, „wobei nicht die geringen Rentenansprüche (zirka 4,50 Euro monatlich), sondern vielmehr der volle Versicherungsschutz dafür spricht.“ Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro im gewerblichen Bereich müssen derzeit 16,65 Euro aufgewandt werden.
Ist die Arbeit auf 70 Arbeitstage begrenzt?
Der „Ferienjob“ (kurzfristige Beschäftigung)
Liegt der Verdienst während der Ferien oberhalb der Minijob-Grenze, kann die Arbeit trotzdem sozialversicherungsfrei bleiben, wenn diese von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Ansonsten fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Die liegen bei einem Lohn von 994 Euro pro Monat bei etwas 207 Euro.
Mit „Steuerkarte“
Schüler/Studenten, die „auf Steuerkarte“ arbeiten, müssen ihrem Arbeitgeber Geburtsdatum und Steueridentifikationsnummer mitteilen. Beim ersten Beschäftigungsverhältnis fallen sie in die Steuerklasse I und Lohnsteuer wird erst fällig, wenn sie mehr als 994 Euro im Monat verdienen (Stand: Juli 2017). Die Steueridentifikationsnummer kann beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn erfragt werden.
… dann gibt’s die Steuer in voller Höhe zurück
Schüler/Studenten, die mit Steuerkarte arbeiten und bei denen Lohnsteuer einbehalten wurde, können sich die vom Arbeitgeber einbehaltene und ans Finanzamt abgeführte Lohnsteuer zurückholen. Dazu müssen sie Anfang 2018 eine Steuererklärung abgeben. Bleibt man nach Abzug der steuermindernden Beiträge für das Jahr 2017 unter 8.820 Euro, werden die einbehaltenen Steuern in voller Höhe erstattet.
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Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:
HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung
Tel.: 08551/91 40 49