Mieter können Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Handwerkerkosten von der Steuer abziehen. Wer seine Steuererklärung macht, sollte seine Betriebskostenabrechnung nicht vergessen. Denn viele der darin aufgeführten Posten können Mieter beim Finanzamt geltend machen. „Da eine große Vielzahl von Tätigkeiten begünstigt ist, gibt es praktisch keine Einkommensteuererklärung mehr, in der der Steuerbonus nicht greift“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin
Anerkannt werden Hausmeister- und Gärtnerleistungen, Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Schornsteinfegers, Maßnahmen zur Taubenabwehr, zur Überprüfung und Wartung der Lift- und Heizungsanlagen und zur Ungezieferbekämpfung sowie Reinigungsarbeiten im, am und vor dem Gebäude. Auch Kosten für Laub- und Schneebeseitigung auf den Gehwegen vor dem Haus können geltend gemacht werden.
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