„Knapp 1.000 Euro beträgt die durchschnittliche Erstattung“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL, im Rahmen einer Pressemitteilung, „deshalb ist den meisten Arbeitnehmern die Abgabe einer Einkommensteuererklärung unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung zu empfehlen“. Der Hintergrund dieser Aussage: Die Abgabefrist 31. Mai 2018 für Einkommensteuererklärungen des Vorjahres gilt letztmalig in diesem Jahr und betrifft alle Bürger, die zu einer Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Dort, wo Fronleichnam ein Feiertag ist, verlängert sich die Frist auf den 1. Juni 2018.
In einigen Bundesländern (Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bayern) können sich die Steuerbürger, jedenfalls wenn sie die Erklärung elektronisch abgeben, bis 31. Juli 2018 Zeit lassen. Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, hat ohnehin in allen Bundesländern bis 31. Dezember 2018 Zeit.
Wer lange Wege zur Arbeit hat, an mehreren Einsatzorten tätig ist, zu Hause arbeiten muss oder weitere berufsbedingte Aufwendungen hat, zusätzliche Einzahlungen zur Altersversorgung oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, erhält in der Regel Geld vom Fiskus zurück. Arbeitnehmer, die außer ihrem Arbeitslohn so gut wie keine Einnahmen haben, können von der Abgabepflicht befreit sein. Für eine freiwillige Einreichung bleibt vier Jahre lang Zeit. Für das Steuerjahr 2017 endet die Frist zur Antragsveranlagung am 31. Dezember 2021.
Belege sind nicht mehr anzufügen
Viele Arbeitnehmer sind allerdings verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist der Fall, wenn neben dem Gehalt weitere steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr erzielt wurden. Gleiches gilt für steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld von mehr als 410 Euro. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner müssen immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn einer der beiden Partner nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn beide Ehepartner die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben. Auch wenn Arbeitnehmer von einem weiteren Arbeitgebern Lohn nach der Steuerklasse VI bezogen oder sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen ließen, ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht.
Neu ist, dass die Finanzämter erstmalig vom Einreichen von Belegen gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung absehen. Wenn das Finanzamt einen Beleg sehen möchte, fordert es ihn nachträglich an. Alle Belege sollten daher mindestens bis zum Erhalt des Steuerbescheides aufbewahrt werden. Für Spendenbelege gilt darüber hinaus eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von einem Jahr ab Erhalt des Steuerbescheides.
So klappt’s mit der Verlängerung der Abgabefrist
Mit einer überzeugenden Begründung kann eine Verlängerung der Abgabefrist beim zuständigen Finanzamt formlos beantragt werden. Diese wird in der Regel auch genehmigt. Wurde die Frist oder Verlängerung übersehen, so können vom Finanzbeamten Verspätungszuschläge erhoben werden. In der Praxis gehen dem oft Erinnerungsschreiben voraus.
da Hog’n
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