Der jüngste Steuertipp beschäftigt sich mit Steuerermäßigung für Handwerkerleistung i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG, die in Zusammenhang mit gutachterlichen Tätigkeiten, wie z.B. einer Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung oder von Mess- oder Überprüfungsleitungen eines Schornsteinfegers, stehen.
Gemäß Rz. 22 des BMF-Schreibens vom 10. Januar 2014 (BStBl l 2014, 75; HaufeIndex 6796733) sind Gutachtertätigkeiten grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt, da es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung bei diesen Tätigkeiten weder um haushaltsnahe Dienstleistungen noch um Handwerkerleistungen handele. Danach sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2014 Kosten eines Schornsteinfegers nur noch insoweit im Rahmen des § 35a EStG begünstigt sein, wenn der Schornsteinfeger Kehr-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten erbringt. Aufwendungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten und für eine Feuerstättenschau seien nicht mehr begünstigt. Die jeweiligen Kosten sollen in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
Mess- oder Überprüfungsarbeiten führen zu Steuerermäßigungen
Der BFH entschied hingegen mit Urteil vom 6. November 2014 – VI R 1/13 (BFH/NV 2015, 400; HaufeIndex 7578377; nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen), dass für die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit einer Abwasseranlage durch einen Handwerker im Rahmen einer gutachterlichen Tätigkeit durch die Steuerermäßigung i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG beansprucht werden könne. Die Überprüfung der Anlage sei als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme anzusehen, denn die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit und diene der vorbeugende Schadensabwehr. Damit erfülle eine Überprüfungstätigkeit das Wesen der Instandhaltung.
Nach unserer Rechtsauffassung führt das o.g. BFH-Urteil bei Aufwendungen für gutachterliche Tätigkeiten im Privathaushalt, wie z.B. bei
- Mess- oder Überprüfungsarbeiten,
- einer Legionellenprüfung,
- Kontrolle von Blitzschutzanlagen,
- einer Feuerstättenschau und
- anderen technischen Prüfdiensten
(vgl. Aufzählung in Rz 22. des BMF-Schreibens vom 10. Januar 2014 aaO.) zur Steuerermäßigung i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG. Dies hat auch zur Folge, dass die Aufwendungen für Leistungen eines Schornsteinfegers ab dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht, wie vom BMF bestimmt, aufzuteilen sind.
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