Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Scheidungsprozesskosten auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Hintergrund: Nach dem Einkommensteuergesetz sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Hier führte das Finanzgericht weiter aus:
- Die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses sind außergewöhnliche Belastungen. Die Kosten sind zwangsläufig entstanden, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann.
- Dem steht die Neuregelung in §33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen, denn ohne Scheidungsprozess und die dadurch entstandenen Prozesskosten liefe die Klägerin Gefahr, ihre Existengrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Nun muss woll der Bundesfinanzhof entscheiden
- Der Begriff der Existenzgrundlage ist nicht rein materiell zu verstehen, sondern umfasst auch den Bereich des bürgerlichen Lebens und der gesellschaftlichen Stellung. Dies erfordert die Möglichkeit, sich aus einer zerrütteten Ehen lösen zu können.
- Für ein solch weites Verständnis des Begriffs spricht auch die Absicht des Gesetzgebers, lediglich die umfassende Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten durch die seit dem Jahr 2011 geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder einzuschränken. Zwangsläufig entstandene Scheidungskosten sind aber schon seit früheren langjähriger Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt gewesen. Diese Abzugsmöglichkeit hat der Gesetzgeber nicht einschränken wollen. Nun muss wohl der Bundesfinanzhof entscheiden.
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