Grundsätzlich ist der 31. Mai der Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung 2015. Für viele Arbeitnehmer ist diese Frist jedoch bedeutungslos. Nur in ganz bestimmten Fällen gilt dieser Abgabetermin auch für Arbeitnehmer, nämlich dann, wenn sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (so genannte Pflichtveranlagungsfälle). Das teilt der Bundesverband für Lohnsteuerhilfevereine mit. Das ist beispielsweise der Fall, wenn:
- positive Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung und/oder ausländische Kapitaleinkünfte von mehr als 410 Euro bezogen wurden,
- die erhaltene Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Krankengeld übersteigen 410 Euro,
- bei einem der zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner die Steuerklasse V, VI oder IV Faktor angewandt worden ist oder
- Arbeitnehmer das Finanzamt veranlasst haben, einen Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale aufzunehmen (z.B. für Werbungskosten, Verluste aus Vermietung und Verpachtung). Ein Körperbehindertenpauschalbetrag als Freibetrag führt dagegen nicht zur Pflichtveranlagung.
Ansonsten sind Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Sie können zu viel bezahlt Lohnsteuer zurückbekommen, indem sie trotzdem eine Steuererklärung einreichen (so genannte Antragsveranlagung).
…dann führt die Abgabe zu einer Steuererstattung
Für diese Arbeitnehmer gilt der Termin 31. Mai 2016 nicht, vielmehr müssen sie lediglich die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist beachten. Das bedeutet, deren Einkommensteuerklärung kann bis 31. Dezember 2016 sogar noch für das Veranlagungsjahr 2012 abgegeben werden.
Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes für Lohnsteuerhilfevereine: „Liegen die Werbungskosten eines Arbeitnehmers über dem Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 1.000 Euro, wurden Kirchensteuer einbehalten oder Spenden getätigt oder übersteigen die Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen die zumutbare Eigenbelastung, führt die Abgabe der Steuerklärung regelmäßig zu einer Steuererstattung. Für Lohnsteuerhilfevereine gilt übrigens auch bei den Pflegeveranlagungen der Arbeitnehmer eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2016.“
da Hog’n
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