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Hog’n-Steuertipp (139): Achtung bei Bitcoins & Co.!

veröffentlicht von da Hogn | 23.03.2023 | kein Kommentar
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Das Anlegen in Bitcoins, Ethereum und in andere Kryptowährungen birgt nicht nur Risiken – auch das Finanzamt ist mit von der Partie. „Anleger sollten aus steuerlichen Gründen einen langen Atem haben,“ empfiehlt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. im Rahmen einer Pressemitteilung. „Werden Bitcoins & Co. innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb verkauft oder getauscht, müssen die Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.“ Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals entschieden (Az. IX R 3/22).

Kryptowährungen sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofes Wirtschaftsgüter – und müssen deshalb versteuert werden. Symbolbild: World Spectrum/pixabay.com

Spekulanten hatten gehofft, dass sich das Blatt noch wenden könnte. Doch nun haben die obersten Finanzrichter in München bestätigt, dass realisierte Kryptogewinne innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig sind. Bereits im Mai 2022 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) ein 24-seitiges Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token„. Auf dieser Grundlage bearbeiten die Finanzämter die Steuererklärungen von Krypto-Investoren.

Worum ging es in dem entschiedenen Fall?

Ein Privatanleger aus Köln hatte mit seinen Krypto-Investments im Jahr 2017 insgesamt über 3,4 Millionen Euro eingestrichen. Er erwarb, tauschte und veräußerte innerhalb eines Jahres Bitcoins, Etherum und Monero. Auf den erzielten Millionengewinn verlangte das Finanzamt die volle Einkommensteuer. Dagegen klagte der Anleger. Nach seiner Auffassung seien die Kryptowährungen nicht steuerbar, da es sich um eine Kette aus digitalen Signaturen handelt und somit nicht um ein Wirtschaftsgut.

Der BFH sah dies anders und bestätigte, auch „virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token“ sind Wirtschaftsgüter. „Deshalb unterliegen auch Gewinne aus Kryptotransaktionen, die Anlegerinnen und Anleger innerhalb eines Jahres erzielen, als sonstige Einkünfte ­­aus privaten Veräußerungsgeschäften der Einkommensteuer“, erläutert Jana Bauer. „Hier greifen dieselben Steuerregeln wie zum Beispiel für den Verkauf von Goldbarren oder Antiquitäten.“

Was gilt für Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen?

Anleger müssen erzielte Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist versteuern. Wurden innerhalb dieser Frist Verluste mit Kryptos verbucht, mindern diese den steuerpflichtigen Gewinn. Auch Ankaufs- und Verkaufsspesen von Kryptos gehen ab. Grundsätzlich zählen Kryptos laut BFH als „angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden“. Als veräußert gelten sie, „wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.“

Jana Bauer: „Einkommensteuer fällt jedoch erst an, wenn alle Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Jahresfrist die Freigrenze von 600 Euro übersteigen“. Kommen Spekulanten nur um einen Euro über die Grenze, müssen sie den gesamten Gewinn vom ersten Euro an mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Halten sie hingegen Kryptowährungen länger als ein Jahr, können sie den Veräußerungsgewinn komplett steuerfrei verbuchen.

da Hog’n

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Bei Rückfragen hilft Ihnen unsere Steuertipp-Expertin gerne weiter: HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung, Tel.: 08551/914 049

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Schlagwörter: BFH, Bitcoin, BMF, bundesfinanzhof, Bundesfinanzministerium, Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V., BVL, Currency Token, Einkommensteuer, Etherum, Finanzen, Freyung, HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Jana Bauer, Krypto-Investment, Kryptowährung, Maria Weigerstorfer, Monero, Service, Steuererklärung, Token
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