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Start im Landkreis FRG Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald: Wie viel ist noch übrig?

Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald: Wie viel ist noch übrig?

veröffentlicht von Stephan Hörhammer | 14.06.2022 | kein Kommentar
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Bayerischer Wald. „Beschluss über die Herausnahme von Teilflächen (…) aus dem Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald für die Ausweisung eines Baugebietes (…)“. Oder: „Beschluss über die Herausnahme einer Teilfläche (…) aus dem Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald für die Ausweisung eines Sondergebietes (…)“. Textteile wie diese sind häufig in regionalen Kreistags- oder Umweltausschusssitzungen zu lesen. Der Eindruck, der dabei entstehen kann: Das Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald wird immer kleiner. Ob dies tatsächlich so ist – und wie viel noch davon übrig ist? Wir haben nachgefragt.

In der Regel werden Flächen aus dem Schutzgebiet herausgenommen, um eine – mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets nicht zu vereinbarende – Bebauung (z.B. Wohn- oder Gewerbegebiete, Sondergebiete, PV-Freiflächenanlagen) zu ermöglichen. Foto: pexels.com/ Felix Mittermeier

„Landschaftsschutzgebiete (LSG) dienen, im Vergleich zu Naturschutzgebieten, in erster Linie dem Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionsfähigkeit“, informiert das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) auf seiner Homepage. Wichtige Schutzgüter seien neben der Pflanzen- und Tierwelt etwa Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Klima oder das Landschaftsbild. „Auch aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Erholung könne ein Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. „Ebenso können Gebiete, in denen eine naturverträgliche Nutzung durch den Menschen bewahrt oder wieder eingeführt werden soll, unter Landschaftsschutz gestellt werden“, heißt es weiter seitens des LfU. Im Vergleich zu Naturschutzgebieten (NSG) stehe dabei der abiotische Ressourcenschutz im Vordergrund.

Das letzte Wort hat der Kreistag

Das Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald existiert seit 1967. Der Bezirk Niederbayern wies damals eine Verordnung über den Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Regen, Viechtach, Grafenau und Wolfstein aus. 2006 erfolgte eine Neuerung dieser Verordnung. Das LSG Bayerwald erstreckt sich heute über die Landkreisen Deggendorf, Freyung-Grafenau, Regen und Straubing-Bogen sowie die kreisfreie Stadt Straubing und misst eine Gesamtgröße von rund 233.000 Hektar. Es dient im Besonderen als Schutzzone des Naturparks Bayerischer Wald sowie Teilen des Nationalparks Bayerischer Wald. 

Voraussetzung für eine Herausnahme ist der Erhalt des Schutzgebiets in seiner Substanz. „Bei diesen Verfahren geht es ausschließlich um eine Änderung der Grenzen, die Inhalte der Schutzgebietsverordnung werden nicht berührt“, teilt das Landratsamt Regen mit. Foto: Hog’n-Archiv/ Langhammer

Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen über das Landschaftsschutzgebiet ist die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt. Bei einer Verkleinerung des Schutzgebietes hat der Landkreis zu prüfen, „ob eine teilweise Preisgabe der gesetzlichen Schutzgüter mit den Zielen der Naturschutzgesetze bzw. dem Zweck der Schutzgebietsverordnung vereinbar und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist“, wie die Behörde in Freyung-Grafenau auf Nachfrage mitteilt. In diesem Zusammenhang habe eine Abwägung zwischen den im Einzelfall betroffenen Belangen von Natur und Landschaft sowie der Nutzungsansprüche, etwa die Ziele der Bauleitplanung, zu erfolgen.

Im Rahmen des sog. „Herausnahmeverfahrens“ werden dann Betroffene, Träger öffentlicher Belange, sonstige Planungsträger und anerkannte Naturschutzvereinigungen angehört. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Kreistag abschließend über die Verordnungsänderung, welche bei positiver Beschlussfassung im Amtsblatt des Landkreises bekannt gemacht wird. 

Die Zahlen für die Landkreise FRG und REG

Im Landkreis FRG beträgt die Fläche des Landschaftsschutzgebietes Bayerischer Wald derzeit ca. 77.902 Hektar (779 Quadratkilometer). Die ersten Verfahren nach der Verordnungsänderung von 2006 hinsichtlich der Herausnahme von Flächen in Freyung-Grafenau wurden im Jahr 2008 durchgeführt.

(zum Vergrößern auf die Grafik klicken) Grafik: LRA FRG

„Seither wurde im Landkreis insgesamt eine Fläche von 57 Hektar bzw. 0,57 Quadratkilometer aus der Schutzverordnung herausgenommen“, wie ein Sprecher des Amtes mitteilt. Davon wurden in den vergangenen fünf Jahren (2018-2022) rund 21 Hektar, in den vergangenen zehn Jahren (2012-2022) etwa 36 Hektar entnommen. Neben dem LSG Bayerischer Wald gibt es im Landkreis FRG auch noch weitere Landschaftsschutzgebiete, die allerdings kleinflächiger sind und bislang nicht Gegenstand eines Herausnahmeverfahrens waren.

Im Landkries REG wurden seit 2007 von ursprünglich 79.616 Hektar rund 99,49 Hektar aus dem Schutzgebiet herausgenommen, sodass aktuell noch zirka 79.517 Hektar übrig sind (Herausnahmeflächen entsprechen ca. 0,12 Prozent). Seit 2007 ist der Landkreis Regen für die Herausnahmen in seinem Landkreisgebiet zuständig (zuvor: Bezirk Niederbayern). Es wurden seihter Flächen in folgender Größenordnung aus dem Schutzgebiet herausgenommen:

Jahr Gemeinde Größe
2007 Regen 10,66 ha
2009 Teisnach 12 ha bzw. auf 9,8 ha reduziert
2010 Bodenmais 5 ha
2011 Kollnburg 20,38 ha
2012 Regen 1,6 ha
2014 Zwiesel 4,16 ha bzw. auf 2,21 ha reduziert
2014 Kirchberg 1,82 ha
2015 Bischofsmais 8,79 ha
2017 Rinchnach 2,89 ha
2018 Teisnach 3,26 ha
2019 Regen 4,17 ha
2019 Bayer. Eisenstein 17 ha bzw. auf 9,77 ha reduziert
2020 Teisnach 11,05 ha, Hereinnahme 8,9 ha
2021 Langdorf 2,6 ha
2021 Bischofsmais 3,25 ha
2021 Viechtach 12,87 ha
2021 Regen 4,15 ha
2021 Kirchdorf 3,89 ha, Hereinnahme 4,4 ha

 

Keine Ausgleichspflicht

Demnach kann man sagen, dass das Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald in den beiden Landkreisen über die vergangenen Jahre hinweg zwar geschrumpft, jedoch noch ausreichend Schutzfläche vorhanden ist. 

Übrigens: Eine gesetzliche Pflicht zur Schaffung eines Ausgleichs in Form einer Inschutznahme neuer Flächen besteht nicht. „Die Festsetzung von Schutzgebieten liegt grundsätzlich im Normsetzungsermessen der zuständigen Behörde und unterliegt konkreten Voraussetzungen. Das Naturschutzrecht begründet keine Pflicht, Schutzgebiete auszuweisen“, teilt das Landratsamt dazu mit.

Stephan Hörhammer

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Schlagwörter: Bayerisches Landesamt für Umwelt, Landkreis Deggendorf, Landkreis Freyung-Grafenau, Landkreis Regen, Landkreis Straubing-Bogen, Landratsamt, Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald, LfU, LSG, Naturschutz, Schutzgebiet, Schutzgebietsverordnung, Schutzzone, Untere Naturschutzbehörde
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