Alleinerziehende werden in diesem und im kommenden Jahr stärker entlastet. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz erhöht sich der jährliche Freibetrag, den Alleinerziehende über die Steuerklasse II erhalten, um mehr als das Doppelte: Zu den bisherigen 1.908 Euro kommen laut einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL) 2.100 Euro hinzu – jeweils für 2020 und 2021.

In Zeiten der Coronakrise werden Alleinerziehende 2020 und 2021 steuerlich stärker entlastet. Foto: geralt/pixabay.com
Die Änderung ist zum 1. Juli 2020 in Kraft getreten. „Nach unserer Information tragen die Finanzämter den erhöhten Freibetrag von sich aus in die sogenannten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ein“, lobt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des BVL. Weil die Änderung erst ab 1. Juli gilt, wird der Jahresfreibetrag auf die bis Dezember verbleibenden Monate verteilt. Somit sind ab Juli in jedem Monat 350 Euro (2.100 durch 6 Monate) Freibetrag zu berücksichtigen. Ein Alleinerziehender mit einem Bruttolohn von 2.000 Euro hat dadurch monatlich rund 85 Euro mehr Nettolohn zur Verfügung, hat der BVL errechnet. Bei 3.000 Euro Bruttolohn beträgt die monatliche Entlastung 105 Euro.
Alleinerziehende mit mehreren Kindern haben Sonderstatus
Alleinerziehende sollten prüfen, ob der Freibetrag eingetragen ist und bis Dezember 2.100 Euro berücksichtigt werden. Fehlt der Freibetrag, können sich die betreffenden Arbeitnehmer an ihr Finanzamt wenden. Die zustehende Erstattung kann später auch noch über die Steuererklärung beantragt werden. Der zusätzliche Entlastungsbetrag ist auch bei Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Wer als Alleinerziehender vierteljährlich Einkommensteuer vorauszahlt, kann vor dem nächsten Zahlungstermin am 10. September eine Anpassung des Vorauszahlungsbescheides beantragen. Der Antrag ist formlos.
Alleinerziehende mit mehreren Kindern erhalten einen weiteren Erhöhungsbetrag. Ab dem zweiten Kind kommen je Kind 240 Euro hinzu. Für diese weitere Entlastung ist jedoch ein gesonderter „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ mit der Anlage Kinder beim Wohnsitz-Finanzamt erforderlich. Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen können damit ihre Beratungsstelle beauftragen.
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