Es ist bekannt, dass viele Studierende gerne neben dem Studium jobben. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) weist im Rahmen einer Pressemitteilung darauf hin, dass eine Nebentätigkeit während des Studiums in bestimmten Fällen Folgen für den Kindergeldbezug auslösen kann – und zwar dann, wenn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorliegt. In diesen Fällen darf die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen. Nur vorübergehend, maximal für zwei Monate, darf diese Grenze überschritten werden, wenn die Höchststundenzahl insgesamt auf das Jahr bezogen eingehalten wird.
Die Wochenstundengrenze muss unbedingt beachtet werden, denn bei einem Überschreiten entfällt das Kindergeld für den gesamten Zeitraum der Nebentätigkeit. Ausgenommen von dieser Stundengrenze sind nur die sogenannten 450-Euro-Minijobs und die Arbeitsverhältnisse, die Bestandteil der eigentlichen Ausbildung sind. Dies ist allerdings bei den üblichen studentischen Nebentätigkeiten an der Hochschule regelmäßig nicht der Fall. Bei diesen muss die Höchststundenzahl beachtet werden.
Diese Ausnahmen müssen beachtet werden
Anders verhält es sich, wenn ein Studium als Erstausbildung einzuordnen ist. In diesem Fall spielt der Umfang der Nebentätigkeit keine Rolle für den Kindergeldbezug. Entscheidend ist lediglich, dass die Ausbildung tatsächlich fortgeführt wird. In bestimmten Fällen zählt ein Studium trotz bereits absolviertem Berufs- oder ersten Studienabschluss noch als Erstausbildung. Dies gilt dann, wenn das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht ist, das aktuelle Studium auf den ersten Abschluss aufbaut und sich unmittelbar zeitlich anschließt. Auch in diesen Fällen ist der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit unbeachtlich.
In Zweifelsfällen und bei weiteren Fragen sollten sich Eltern und Kinder im Vorfeld beraten lassen.
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