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Hog’n-Steuertipp (87): Der Ausbildungsvertrag und seine Folgen

veröffentlicht von da Hogn | 04.09.2019 | kein Kommentar
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Fast eine halbe Million Schulabgänger starten in den kommenden Wochen in das Berufsleben. Ein neuer Lebensabschnitt, der auch steuerliche Fragen mit sich bringt. Wie geht es weiter mit dem Kindergeld – und was gilt für die Lohnsteuer? Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) informiert Auszubildende und Eltern im Rahmen einer Pressemitteilung über Regeln und Pflichten:

Der Start der Ausbildung bringt einige steuerliche Fragen mit sich. Foto: Gellinger/pixabay.com

Wer nach Schulabschluss eine duale Berufsausbildung beginnt, zählt steuerlich bereits als Arbeitnehmer. Für den Lohnsteuerabzug benötigt der Arbeitgeber die persönliche Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Auszubildenden. Die elfstellige Identifikationsnummer findet sich in der Regel bei den Steuerunterlagen der Eltern, da sie auch für das Kindergeld benötigt wird. Außerdem muss der Azubi angeben, ob es sich um das einzige oder bei mehreren um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis (z.B. Nebenjobs) werden nach der Steuerklasse VI besteuert. In der sonst üblichen Steuerklasse I wird bei ledigen Auszubildenden eine Lohnsteuer erst einbehalten, wenn die monatliche Vergütung mehr als 1.100 Euro beträgt.

Wann wird während der Ausbildung weiterhin Kindergeld bezahlt?

Ebenso wie anderen Arbeitnehmern steht Auszubildenden ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr zu. Das gilt selbst dann, wenn sie nur einen Teil des Jahres berufstätig waren. Wer höhere berufliche Aufwendungen hat, kann diese als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Wenn die Ausbildungskosten die Einnahmen übersteigen, ergibt sich ein steuerlicher Verlust. Dieser kann vom Finanzamt gesondert festgestellt und dann in das Folgejahr vorgetragen werden. Ob Kosten im Erststudium oder für andere Ausbildungen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses ebenfalls zu berücksichtigen sind, muss das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Verfahren entscheiden. Steuerbescheide bleiben im Hinblick auf entsprechende Aufwendungen vorläufig.

Die Eltern erhalten regelmäßig auch Kindergeld für Azubis. Handelt es sich um die erste Ausbildung, gilt dies unabhängig von eventuellen Nebentätigkeiten. Für Kinder, die weiterhin noch auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sind, wird ebenso weiterhin Kindergeld gezahlt wie für Kinder, die ein Studium noch nicht begonnen haben. Ist das Studium Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung, erhalten Eltern ebenfalls Kindergeld, auch wenn die Kinder Nebenjobs ausüben.

Nebentätigkeiten dürfen 20 Wochenstunden nicht überschreiten

Neben dem Anspruch auf Kindergeld stehen den Eltern weitere steuerliche Vergünstigungen zu, etwa der Kinderzuschlag bei Riesterverträgen oder ein Freibetrag für Sonderbedarf, wenn das Kind während der Ausbildung auswärts untergebracht ist. Alleinerziehende erhalten weiterhin den Entlastungsbetrag. Handelt es sich allerdings um eine so genannte Zweitausbildung, erhalten Eltern Kindergeld und alle weiteren kindbezogenen Förderungen nur, wenn der vertraglich vereinbarte Umfang einer etwaigen Nebentätigkeit des Kindes 20 Wochenstunden nicht überschreitet.

da Hog’n

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Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:

HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung

Tel.: 08551/91 40 49

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