Der Begriff „Berufliche Erstausbildung“ wird im Bereich „Sonderausgaben/Werbungskosten“ einerseits und beim „Kindergeld“ andererseits sehr unterschiedlich interpretiert. Als berufliche Erstausbildung bezeichnet man den Weg zum angestrebten Berufsziel. Selbst wenn nach einer Ausbildung noch ein Studium angehangen wird, ist dies immer noch eine Erstausbildung – insofern sie dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich betreffen und jeder neue Schritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt angetreten wurde. Bezüglich Kindergeld besteht der Vorteil für Eltern, dass im Rahmen einer solchen mehrstufigen beruflichen Erstausbildung stets Kindergeld zu gewähren ist und es auf die Nebenbeschäftigung des Kindes, egal in welchem Umfang, nicht ankommt. Das teilt der Bundesverband für Lohnsteuerhilfevereine e.V. mit.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Eltern sollten auch prüfen lassen, ob die Voraussetzungen in der Vergangenheit möglicherweise vorlagen. Kindergeld kann dann noch rückwirkend ab dem Jahr 2012 beantragt und gewährt werden.“
Kosten der Studienjahre ergeben eine beträchtliche Steuerersparnis
Im Steuerrecht kann der Steuerpflichtige die Ausgaben seiner objektiv ersten Berufsausbildung bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Studenten, die nach Abschluss der dualen Ausbildung studieren, können die Aufwendungen ihres Studiums als Werbungskosten abrechnen. Der Vorteil liegt auf der Hand. Die Kosten der Studienjahre addieren sich, sofern sie die Einnahmen in den jeweiligen Jahren überschreiten, zu einem Verlustvortrag, der im Gegensatz zu Sonderausgaben mit den ersten steuerpflichtigen Einkünften nach dem Studium verrechnet werden und eine beträchtliche Steuerersparnis bewirken kann.
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