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Hog’n-Steuertipp (73): Das gilt es bei Krankenkassen-beiträgen zu beachten

veröffentlicht von da Hogn | 16.07.2018 | 1 Kommentar
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Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Bonus-Zahlungen der Krankenkassen an ihre Mitglieder nicht in jedem Fall die steuerlich abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge verringern. Die Richter entschieden damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, wie der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) informiert.

Symbolbild: da Hog’n

Krankenversicherungsbeiträge gehören steuerrechtlich zu den Sonderausgaben. Sie sind mindestens in der Höhe abziehbar, in der die Beiträge dem Basisschutz in der gesetztlichen oder privaten Krankenversicherung dienen. Beitragserstattungen, Bonuszahlungen, Prämien für gesundheitsbewusstes Verhalten und andere Zahlungen der Krankenkasse an ihre Mitglieder verringern allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel den abzugsfähigen Krankenkassenbeitrag.

Bonusleistung – oder nicht?

Das sieht der Bundesfinanzhof (BFH) differenzierter als die Verwaltung. Im entschiedenen Fall hatte eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitglieder einen Bonus gezahlt. Voraussetzung für den Bonus waren bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen sowie weitere kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen wie Massagen, Heilpraktikerbehandlungen oder Brillen. An der Beitragsbelastung der Mitglieder für ihren Basiskrankenversicherungsschutz ändert der Bonus nichts.

Das Finanzamt sah im Bonus dennoch eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verringerte die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge. Dem widersprach der BFH ausdrücklich. Diese Bonusleistung „… stellt keine Erstattung der…gezahlten Krankenversicherungsbeiträge dar und mindert damit nicht den Sonderausgabenabzug…“, entschieden die Richter (Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 17/15, veröffentlicht am 14. September 2016).

Die Finanzämter erhalten elektronische Meldungen

Die steuerliche Bewertung von Bonus-Zahlungen der Krankenkassen an ihre Mitglieder ist seit Langem umstritten. Steuerbescheide erteilen Finanzämter in diesem Punkt vorläufig. NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßt das Urteil: „Damit ist klar, dass nur solche Zahlungen der Krankenkasse den Sonderausgabenabzug verringern können, die den Beitrag für den Basisschutz tatsächlich reduzieren.“

In der Praxis haben die Finanzämter die Bonuszahlungen meist automatisch berücksichtigt, weil sie von den Krankenkassen hierüber elektronische Meldungen erhalten. Versicherte sollen in diesen Fällen bei ihren Finanzämtern eine Änderung der Steuerbescheide beantragen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich nicht um eine echte Beitragserstattung handelt, sondern um einen Bonus für über den Basisschutz hinausgehende Gesundheitsmaßnahmen.

da Hog’n

_________________________________

Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:

HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung

Tel.: 08551/91 40 49

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Schlagwörter: Beitragserstattungen, BFH, Bonus, bundesfinanzhof, Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, BVL, Freyung, HILO, HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Krankenversicherung, Krankenversicherungsbeiträge, Maria Weigerstorfer, Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., NVL, Prämien, Steuer, Steuererklärung, Steuertipp, Uwe Rauhöft
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Ein Kommentar bei "Hog’n-Steuertipp (73): Das gilt es bei Krankenkassen-beiträgen zu beachten"

  1. Lukas sagt:
    20. Juli 2018 um 12:03 Uhr

    Hallo, schöner Tip, nur leider tut wohl das Finanzamt was es will, meine IKK Classic hat auch ein Bonusprogram. Antwort von der IKK:

    Leider kann ich Ihnen hier nicht helfen. Uns ist das Urteil bekannt und die IKK classic hat sich hier in der Vergangenheit auch mit den Finanzbehörden in Verbindung gesetzt um den Sachverhalt zu klären. Wie gesagt, die Finanzbehörden sehen das Bonusprogramm der IKK classic als Beitragsrückerstattung an und haben uns verpflichtet, entsprechende Meldungen zu erstellen.

    Damit kann ich auch keinen Einspruch einlegen beim Finanzamt, laut meiner Lohi.

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