Bei Erträgen aus privaten Kapitalanlagen sind insbesondere die inländischen Banken und Kreditinstitute verpflichtet, eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent der Erträge zuzüglich Solidarbeitrag und Kirchensteuer einzubehalten – und an Finanzbehörden abzuführen. Den Steuerpflichtigen steht ein Sparerfreibetrag von jährlich 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften zu, die zusammen veranlagt werden.
Das müssen vor allem „Tagesgeldspringer“ beachten
Erteilen die Steuerpflichtigen ihrer Bank einen Freistellungsauftrag, stellt diese die Erträge aller bei ihr geführten Konten bis zur Höhe des Sparerfreibetrages von der Abgeltungssteuer frei. Der Sparerfreibetrag ist ein Jahresbetrag, nicht ein Jahresbetrag pro Bank.
Das müssen vor allem „Tagesgeldspringer“ beachten, die häufig vierteljährlich die Bank wechseln, um stets den hohen Zinssatz für Neukunden zu erzielen. Sie sollten darauf achten und sicherstellen, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge den Sparerfreibetrag nicht überschreitet.
Wechseln sie die Bank, sollten sie bei der bisherigen den freigestellten Betrag auf die tatsächlichen Einnahmen herabsetzen. Der neuen Bank erteilen sie dann einen Freistellungsauftrag über den noch nicht ausgenutzten Betrag.
Seit dem Jahr 2000 müssen die Banken die Höhe der von der Abgeltungssteuer freigestellten Erträge dem Bundesamt für Steuern jährlich melden. Bei korrekter Abwicklung ersparen sich die Steuerpflichtigen nicht nur kritische Rückfragen des Finanzamtes, sondern auch die Anfertigung der Anlage KAP bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung. Steuerpflichtige, die 2011 der Bank einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt haben, ohne die Steueridentifikationsnummer angegeben zu haben, müssen noch in diesem Jahr, also 2015, handeln. Diese Aufträge verlieren ab 2016 ihre Gültigkeit.
Nichtveranlagungsbescheinigung statt Freistellungsauftrag
Insbesondere bei Rentnern bewegt sich das zu versteuernde Einkommen trotz höherer Kapitalerträge häufig im Rahmen des Grundfreibetrages (2014: 8.354 Euro bei Ledigen, 16.708 bei Verheirateten und Lebenspartnerschaften; 2015: 8.472 bzw. 16.944 Euro).
Dieser Personenkreis sollte keinen Freistellungsauftrag bei der Bank stellen, sondern beim Wohnsitzfinanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und diese der Bank vorlegen. Sofern sich die Einkommenssituation nicht ändert, brauchen sie drei Jahre lang keine Einkommenssteuererklärung abzugeben, Abgeltungssteuer fällt nicht an.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, empfiehlt: „Soll der Freistellungsauftrag auch in 2016 gültig bleiben, müssen die Steuerpflichtigen der Bank ihre Steueridentifikationsnummer formlos mitteilen. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann beim Finanzamt alle drei Jahre neu beantragt werden.“
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