Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde. „Das schließt Beschäftigte im Privathaushalt“ ein, meldet der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. Beim Nachweis, ob der Mindestlohn tatsächlich gezahlt wird, gibt es für Privathaushalte aber Erleichterungen: Hier müssen Arbeitgeber keine laufenden Arbeitsaufzeichnungen machen. Das gilt sowohl für Minijobs als auch für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.
„Die Regelungen sollten dringend eingehalten werden“
Bei Beschäftigten im Privathaushalt reicht zum Nachweis für den Mindestlohn der Arbeitsvertrag aus, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitslohn und den vereinbarten Arbeitsstunden stimmt. Wichtig zu beachten: Sollte kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sein, ist der Privathaushalt als Arbeitgeber verpflichtet, der Beschäftigung einen schriftlichen und unterschriebenen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit passieren.
Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Beginn der Tätigkeit, bei befristeten Arbeitsverhältnissen die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Art der Tätigkeit, Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen, Arbeitszeit, Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs und Kündigungsfristen. „Die Regelungen sollten dringend eingehalten werden“, rät der BDL. „Ansonsten kann ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit drohen, die letztendlich sogar mit einer Geldbuße belegt werden kann.“
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