Wer keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt, kann freiwillig eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen, um die Ausgaben seiner Ausbildung als Vorabwerbungskosten anerkannt zu bekommen. Dies gilt, wenn die Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat. Die Verjährung für diese sogenannte Antragsveranlagung läuft nach vier Jahren ab. Betroffene können folglich bis Ende 2015 rückwärts noch für 2011 Erklärungen abgeben.
Für den Antrag auf Feststellung des Verlustvortrages läuft die Festsetzungsverjährungsfrist erst sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in dem der Verlust entstanden ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. Januar 2015 (Az. IX R 22/14) entschieden. Ein Verlust entsteht, weil Werbungskosten vorhanden sind, diese aber nicht mit steuerpflichtigen Einnahmen verrechnet werden können. Bis Ende 2011 ist es noch möglich, solche Anträge auch für die Jahre 2008 bis 2010 zu stellen.
Studenten und Berufsanfänger müssen zügig handeln. Der Bundesrat hat in einem aktuellen Steuergesetzgebungsverfahren angeregt, das Einkommensteuergesetz (EStG) zu ändern. Ohne Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wäre dann künftig die gesonderte Verlustfeststellung nicht mehr möglich.
„Das bewirkt dann eine hohe Steuerersparnis“
Die Ausgaben können auch bei erstmaliger Berufsausbildung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wegen der fehlenden Einnahmen addieren sich die jährlich anfallenden Werbungskosten im Gegensatz zu Sonderausgaben zu einem Verlustvortrag. Dieser wird mit den ersten steuerpflichtigen Einnahmen nach der Ausbildung verrechnet und bewirkt dann unter Umständen eine hohe Steuerersparnis.
Da die Frage, ob die erstmalige Berufsausbildung zu Sonderausgaben oder zu Werbungskosten führt, derzeit strittig ist, werden die Bescheide von Amts wegen vorläufig erlassen. Steuerpflichtige müssen nicht unternehmen.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Für jedes Ausbildungsjahr sind der Mantelbogen und die Anlage N des amtlichen Erklärungsvordruckes abzugeben. Auf der ersten Seite des Mantelbogens müssen die Kästchen „Einkommensteuererklärung“ und „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages“ angekreuzt werden.“
Liste der möglichen Ausgaben:
- Fachliteratur, Büromaterial
- Studien- und Semenstergebühren
- Computer
- Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte
- Fahrtkosten zu Seminaren und Arbeitsgemeinschaften
- Kosten einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuerpflichtige über eigene Wohnung im Heimatort verfügt
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