Leiharbeiter schließen regelmäßig Arbeitsverträge auf unbestimmte Dauer ab. Darin ist normalerweise geregelt, dass sie in ganz Deutschland einsetzbar sind und ihnen die jeweilige Einsatzstelle einschließlich der Einsatzdauer durch eine schriftliche Einsatzmeldung mitgeteilt wird.
Es wird lediglich die Entfernungspauschale von 0,30 Euro gewährt
Solche Einsatzmeldungen enthalten häufig die Formulierung: „bis auf weiteres“ in der Niederlassung des Kunden A tätig. Macht der Leiharbeitnehmer in seiner Einkommenssteuererklärung 2014 – wie in den Jahren zuvor – die Aufwendungen seiner Auswärtstätigkeit geltend und fügt die Einsatzmeldung und die Arbeitsnachweise bei, wonach er im gesamten Jahr 2014 bei einem Kunden eingesetzt wurde, kommt mit dem Steuerbescheid häufig die böse Überraschung, denn: Das Finanzamt verweigert die Kosten der Auswärtstätigkeit mit der Folge, dass die täglichen Fahrten zum Kunden nicht mit 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer berechnet und die beantragten Verpflegungspauschalen gestrichen werden. Es wird lediglich die Entfernungspauschale 0,30 Euro je Kilometer der einfachen Entfernung gewährt. Begründet wird dies damit, dass 2014 auch in der ortsfesten Niederlassung eines Kunden eine erste Tätigkeitsstätte begründet werden kann. Die Anweisung des Arbeitgebers „bis auf weiteres“ bedeute, der Arbeitsnehmer werde voraussichtlich für eine Dauer von mehr als 48 Monaten bei diesem Kunden arbeiten.
Lässt der Arbeitgeber jedoch in Wirklichkeit mit den Einsätzen seiner Leiharbeitnehmer Auftragsüberhänge seiner Kunden abarbeiten, deren Dauer regelmäßig kürzer als vier Jahre ist, sollte er tunlichst auf die bislang übliche Formulierung „bis auf weiteres“ verzichten – und in seiner Einsatzmeldung klar formulieren, dass der Einsatz des Arbeitnehmers bei einem bestimmten Kunden für eine bestimmte Monatszahl vorgesehen ist, keinesfalls aber für einen längeren Zeitraum als 48 Monate eingeplant ist.
„Formulierung ‚bis auf weiteres‘ künftig vermeiden“
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL empfiehlt: „Leiharbeitnehmer sollten in vergleichbaren Fällen ihren Arbeitgeber bitten, die voraussichtliche Einsatzdauer bei der zugewiesenen Einsatzstelle konkret in Monaten anzugeben, denn auf die Prognose kommt es an. Auswärtstätigkeit liegt auch dann vor, wenn die voraussichtliche Einsatzdauer zunächst auf weniger als 48 Monate angelegt war, sich aber später aus unvorhersehbaren Gründen verlängert. Die Arbeitgeber von Leiharbeitsfirmen sollten die Formulierungen ‚bis auf weiteres‘ künftig vermeiden bzw. nur noch dann verwenden, wenn eindeutig von einem länger als 48 Monate dauernden Einsatz bei einem Kunden auszugehen ist.“
da Hog’n
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