Um den Lohnausfall aufzufangen, zahlen die Gewerkschaften ihren Mitgliedern Streikgeld. Die Höhe ist unterschiedlich und hängt unter anderem vom monatlichen Mitgliedsbeitrag ab. Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL: „Das Streikgeld ist insgesamt steuer- und sozialabgabenfrei, es handelt sich hierbei weder um steuer- bzw. sozialversicherungspflichtiges Einkommen noch um eine Lohnersatzleistung wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Es braucht deshalb in der Einkommensteuererklärung 2020 im kommenden Jahr auch nicht angegeben zu werden. Auch der Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöht sich nicht.“
Wie schaut’s mit dem Versicherungsschutz bei Streiks aus?
Da Streikgelder nicht versteuert werden, können im Gegenzug allerdings auch keine Kosten, die im Zusammenhang mit einer Streikteilnahme stehen, von der Steuer abgesetzt werden. Das bedeutet: weder die Fahrtkosten zum Streikort noch Verpflegungsmehraufwand etc. können als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Als Abzugsposten bleibt lediglich – wie in jedem Jahr – der jährliche Mitgliedsbeitrag.
Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung bleibt während des Streiks erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung fallen weg. Dadurch sinken die Rentenansprüche geringfügig, der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt regelmäßig erhalten. Die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit des Streiks ist ausgeschlossen, denn es besteht keine Arbeitslosigkeit, der Arbeitsvertrag läuft weiter und die gegenseitigen Verpflichtungen daraus ruhen lediglich.
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