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Hog’n-Steuertipp (66): Rückwirkendes Kindergeld bis 31. Dezember beantragen!

veröffentlicht von da Hogn | 05.12.2017 | kein Kommentar
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Ab dem 1. Januar 2018 tritt eine deutliche Verschlechterung bei der rückwirkenden Beantragung von Kindergeld in Kraft. Derzeit kann Kindergeld noch innerhalb der allgemeinen Verjährung, der Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 AO), rückwirkend beantragt werden. Das bedeutet konkret, bis zum 31. Dezember 2017 kann Kindergeld noch bis einschließlich Januar 2013 rückwirkend beantragt werden. Das teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. in einer Pressemeldung mit.

Symbolfoto: da Hog’n

Wer diesen Termin verpasst und rückwirkend Kindergeld erst im Januar 2018 beantragt, kann Kindergeld lediglich noch sechs Monate rückwirkend erhalten – also höchstens bis Juli 2017. Grund ist eine Gesetzesänderung (§ 66 Abs. 3 EStG), die Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern soll. Leider benachteiligt sie auch viele Eltern, die aus Unkenntnis eine rechtzeitige Beantragung versäumt haben, kritisiert Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch

Viele Eltern wissen nicht, ob ihnen für ihre Kinder auch nach deren Erstausbildung weiterhin Kindergeld zustehst, wenn sie eine weitere Ausbildung beginnen. Dabei besteht der Anspruch grundsätzlich bereits dann, wenn diese auf die kommende Ausbildung noch warten müssen. Ebenso beobachtete der BVL, dass für Kinder, die soziale Dienste im Ausland leisten, nicht rechtzeitig Kindergeld beantragt wird, obwohl dieses in vielen Fällen zusteht.

Viele Eltern gehen auch davon aus, dass die Kinderförderung nachträglich mit dem Einreichen der Steuererklärung beantragt werden kann. Das ist jedoch ein Trugschluss. Zwar haben die Eltern in den betreffenden Fällen Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Allerdings führt das Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung zwischen der Auswirkung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes durch. Hierbei wird nicht etwa das tatsächlich ausbezahlte Kindergeld berücksichtigt, sondern der grundsätzliche Anspruch auf das Kindergeld zugrunde gelegt. Das Kindergeld wird selbst dann angerechnet, wenn es wegen verspäteter Antragstellung gar nicht ausgezahlt wurde.

Eine Fristverlängerung kann beantragt werden

Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL, rät allen Kindergeldberechtigten dringend, rückwirkendes Kindergeld noch bis zum 31. Dezember 2017 zu beantragen: „Ab 2018 sollten Eltern sich mit der Kindergeldbeantragung generell nicht mehr allzu viel Zeit lassen und insbesondere bei erwachsenen Kindern zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr bereits dann vorsorglich einen Antrag bei der Familienkasse stellen, wenn die Kindergeldgewährung möglich erscheint. Fehlen noch Unterlagen, können diese nachgerecht werden. Dazu kann Fristverlängerung beantragt werden.“

da Hog’n

_________________________________

Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:

HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung

Tel.: 08551/91 40 49

 
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