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Hog’n-Steuertipp (90): Mehr Netto vom Brutto

veröffentlicht von da Hogn | 25.10.2019 | kein Kommentar
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Mit Freibeträgen bei der Lohnsteuer sichern manche sich ein höheres Nettoeinkommen schon ab dem nächsten Monat – durch einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung. „Dieser Antrag sollte noch im Oktober gestellt werden, denn dann werden die gesamten Ausgaben für 2019 im November und Dezember als Freibetrag bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL) im Rahmen einer Pressemitteilung und ergänzt: „Der Nettobetrag von etwaigem Weihnachtsgeld, vom November- sowie Dezembergehalt können dadurch deutlich höher ausfallen.“

Unter Beachtung gewisser Voraussetzungen ist ein höheres Nettoeinkommen abgreifbar. Foto: stevepb/pixabay.com.

Der Antrag kann gleich für zwei Kalenderjahre gestellt werden, wenn die Aufwendungen voraussichtlich ähnlich hoch bleiben. Änderungen müssen dem Finanzamt umgehend mitgeteilt werden. Der Freibetrag wird auf einem amtlichen Vordruck gestellt, der im Formular-Center der Finanzverwaltung unter formulare-bfinv.de heruntergeladen werden kann. Erfolgt der Antrag nicht mehr vor dem 31. Oktober, jedoch noch bis zum 30. November, profitiert man beim Dezembergehalt vom kompletten Jahresfreibetrag.

Welche Posten können eingetragen werden?

Das Finanzamt trägt Aufwendungen ein, wenn diese insgesamt mehr als 600 Euro betragen. Für bestimmte Posten wie Kinderbetreuungskosten oder Handwerkerleistungen gilt diese Mindestgrenze nicht. Aufwendungen, die sonst erst mit der Steuererklärung geltend gemacht werden, können eingetragen werden.

Dazu gehören beispielsweise Aufwendungen für Fahrten zur Tätigkeitsstätte, Reisekosten, Arbeitsmittel, doppelte Haushaltsführung, Gewerkschaftsbeiträge oder berufliche Fortbildungskosten, soweit diese den Arbeitnehmerpauschalbetrag von 1.000 Euro übersteigen. Spenden, Schulgeld, Kinderbetreuungskosten, Unterhaltsleistungen, die Kirchensteuer oder andere Sonderausgaben, die höher als 36 Euro sind, können ebenso eingetragen werden wie Krankheits-, Pflegekosten oder andere außergewöhnliche Belastungen.

Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Privathaushalten zählen bei der Berechnung eines Freibetrags ab dem ersten Euro. Sie können in Höhe des vierfachen Betrags der sich daraus ergebenden Steuerermäßigung als Freibetrag berücksichtigt werden. Ein zu hoher oder zu geringer Lohnsteuerabzug wird letztlich über die Steuerveranlagung ausgeglichen.

Höheres Arbeitslosengeld ist möglich

Eingetragene Freibeträge sowie bestimmte Steuerklassen verpflichten regelmäßig zur Abgabe der Steuererklärung. Wenn ein Freibetrag berücksichtigt wird, kann sich das höhere Nettogehalt auch positiv auf staatliche Leistungen wie Elterngeld auswirken. Für ein höheres Elterngeld muss der Steuerklassenwechsel allerdings spätestens sieben Monate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, beantragt worden sein.

Bei absehbarer Arbeitslosigkeit sollte man rechtzeitig eine günstigere Steuerklasse wählen. Wenn die Änderung spätestens mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eingetragen ist, winkt dadurch ein höheres Arbeitslosengeld.

da Hog’n

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Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:

HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung

Tel.: 08551/91 40 49

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Schlagwörter: Arbeitslosengeld, Bruttogehalt, Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, BVL, Erich Nöll, Finanzen, Freibetrag, HILO, HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Kinderbetreuungskosten, Kirchensteuer, Lohnsteuer, Lohnsteuer-Ermäßigung, Maria Weigerstorfer, Mehr Netto vom Brutto, Netto, Nettoeinkommen, Nettogehalt, Pflegekosten, Schulgeld, Spenden, Steuer, Steuererklärung, Unterhaltsleistungen
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