Nachdem im ersten Teil unserer Steuertipp-Serie das Thema „Gartenarbeiten in der Herzbstzeit“ im Fokus gestanden ist, widmen wir uns im zweiten Teil den Beantragung der Lohnsteuer-Freibeträge für das Jahr 2013. In Zusammenarbeit mit dem Lohnsteuerhilfeverein HILO, unter der Leitung des Freyunger Büros von Maria Weigerstorfer, sagen wir Euch diesesmal, was es in Sachen Freibeträge alles zu beachten gilt.
In den vergangenen Jahren (bis 2010) erhielten die Arbeitnehmer zu dieser Jahreszeit die neuen Lohnsteuerkarten für das Folgejahr per Post zugesandt. Für die Jahre 2011 und 2012 galt eine Übergangsregelung. Zum 1. Januar 2013 soll nun die elektronische Lohnsteuerkarte an den Start gehen. Von diesem Zeitpunkt an greifen die Arbeitgeber auf das elektronische Verfahren zu, und können die „Elektronischen Lohn-Steuer-Abzugs-Merkmale (ELStAM)“ für ihre Arbeitnehmer feststellen.
Anträge müssen seit Oktober 2012 beim Finanzamt gestellt werden
Bis 2010 wies die Lohnsteuerkarte die für den Lohnsteuerabzug im jeweiligen Jahr relevanten Daten aus. Die Freibeträge waren jährlich neu einzutragen. Für die Jahre 2011 und 2012 wurden mit Blick auf die geplante und zweimal verschobene Einführung des neuen elektronischen Verfahrens keine neuen Lohnsteuerkarten mehr ausgegeben. Deshalb galten in den letzten beiden Jahren ausnahmsweise die Freibeträge aus dem Jahr 2010 ohne Antrag im Folgejahr weiter. Ab Januar 2013 entfällt diese Regelung.
Anträge zur Berücksichtigung eines Freibetrags (z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) müssen nun seit Oktober 2012 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Lediglich Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, die bereits für das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Formulare für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2013 sind seit Oktober 2012 beim Finanzamt sowie im Internet unter www.formulare-bfinv.de erhältlich.
Keine Angst: zu viel einbehaltene Lohnsteuer geht nicht verloren
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL erklärt dazu: „Arbeitnehmer brauchen keine Angst zu haben, die eventuell vom Arbeitgeber zu viel einbehaltene Lohnsteuer geht ihnen nicht verloren. Versäumt es der Arbeitnehmer, rechtzeitig einen entsprechenden Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beim Finanzamt zu stellen, kann er dies auch im Laufe des Jahres 2013 für die verbleibenden Monate nachholen – oder er macht die Aufwendungen erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2013 im Nachhinein geltend. Der Steuervorteil wirkt sich dann zeitverzögert als höhere Einkommensteuererstattung aus.“
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Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:
HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung
Tel.: 08551/914049