Dieser Termin ist im Kalender meist dick angestrichen, wird aber so oft es nur irgendwie möglich ist nach hinten verschoben: Die Steuererklärung ist für viele Menschen ein Graus. Wir sorgen nun in Zusammenarbeit mit dem Lohnsteuerhilfeverein HILO Freyung unter der Leitung von Maria Weigerstorfer dafür, dass die Steuer leichter von der Hand geht. Teil 1: Gartenarbeiten in der Herbstzeit.
Derzeit fallen wieder die Blätter von den Bäumen. Ein sicheres Zeichen, dass der Garten winterfest gemacht werden sollte. Die Pflege und Umgestaltung des eigenen selbstgenutzten Gartens ist grundsätzlich steuerlich berücksichtigungsfähig. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine so genannte Handwerkerleistung oder um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt.
Der Abzugsbetrag gemäß § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für Handwerkerleistungen (Dienstleistung ohne Material), der auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird, beträgt 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, maximal 1200 Euro pro Jahr. Hierzu gehören Maßnahmen der Gartengestaltung, da sie eine einmalige Angelegenheit darstellen.
Materialkosten samt Mehrwertsteuer sind nicht begünstigt
Hiervon zu unterscheiden sind laufende Gartenpflegearbeiten, also z.B. Rasenmähen, Hecke schneiden, etc. Bei diesen Arbeiten können gemäß § 35a Abs. 2 EStG 20 % der Aufwendungen (höchstens 4000 Euro pro Jahr) von der Einkommensteuer abgezogen werden. Der Staat fördert die von einem Unternehmen ausgeführten Leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten unabhängig davon, ob der Betrieb z.B. in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Die Förderung beschränkt sich auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Mehrwertsteuer. Materialkosten inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer sind nicht begünstigt, es sei denn es handelt sich um geringwertige Verbrauchsmaterialien (z.B. Abdeckplane etc.), die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Rechnung muss also Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten getrennt vom Material aufführen.
Achtung: Dienstleistungen niemals bar gegen Quittung zahlen
Wichtig: Die Dienstleistung muss immer per Überweisung bezahlt werden, niemals bar gegen Quittung! Denn damit wird der Steuerabzugsbetrag verspielt (Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20.11.2008, Az. VI R 14/08).
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL (Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.) weist darauf hin, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt wird, wenn der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13.7.2011 – Az. VI R 61/10).
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Bei Fragen:
HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung
Tel.: 08551/914049
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