Im Zuge der stetig steigenden Lebenshaltungskosten wurde rückwirkend zum 1. Januar 2015 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 600 Euro pro Jahr auf 1.908 Euro erhöht. Mit dieser Änderung führte der Gesetzgeber ebenfalls eine Staffelung nach der Anzahl der allein zu erziehenden Kinder ein. Das teilt der Bundesverband für Lohnsteuerhilfevereine e.V. mit.
Beispiel: Petra lebt mit ihren drei Kindern Max, Jonas und Maria allein in ihrem Haushalt. Vom Vater der Kinder ist sie seit mehreren Jahren getrennt und die Kinder sind nur bei ihr gemeldet (Melderecht zählt). In den bisherigen Jahren wurde in die Einkommensteuererklärung von Petra ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro berücksichtigt. Ab dem Jahr 2015 steht ihr der neue Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit 1.908 Euro zu. Zusätzlich erhält sie für das zweite und jedes weitere Kind einen Zuschlag in Höhe von 240 Euro jährlich.
Für Petra bedeutet dies:
Wichtig! Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1.908 Euro) ist bereits in der Steuerklasse II enthalten. Die Zuschläge müssen jedoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt oder im Jahr 2015 noch als Freibetrag in den ELStAM-Daten eingetragen werden.
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