Das Jahr 2024 bringt für die Steuerpflichtigen zahlreiche Änderungen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) hat die für Arbeitnehmer und Rentner im Steuer- und Sozialversicherungsrecht im Rahmen einer Pressemitteilung einschlägigen Änderungen zusammengestellt:
- Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt um 696 Euro auf 11.604 Euro für Alleinstehende und auf 23.208 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Die Bundesregierung plant in einem anderen Gesetzgebungsverfahren, den Grundfreibetrag für das Jahr 2024 auf 11.784 Euro zu erhöhen.
- Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag steigt entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls auf 11.604 Euro. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.
Kinderfreibetrag steigt
- Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, beträgt für 2024 für jedes Elternteil 3.192 Euro, für beide Elternteile zusammen 6.384 Euro. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro/2.928 Euro steigt der Freibetrag auf 9.312 Euro für Paare und auf 4.656 Euro für Alleinstehende.
- Solidaritätszuschlag
Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf 18.130 Euro bei Einzelveranlagung sowie 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung angehoben.
- Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2024 27.565 Euro bzw. 55.130 Euro (Einzel-/ Zusammenveranlagung).
Inflationsausgleichsprämie noch bis 31.12 möglich
- Hinzuverdienst für Erwerbsminderungsrentner
Die Hinzuverdienstgrenze für Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente wird zum 1.1.2024 auf 18.558,75 Euro erhöht. Für Rentenbezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gilt eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro. Neben der Mindestgrenze wird durch die Rentenversicherung noch eine individuelle Hinzuverdienstgrenze geprüft, die ggf. zum Tragen kommen kann. Bei vorgezogenen Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.
- Inflationsausgleichsprämie
Noch bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichprämie in Höhe von maximal 3.000 Euro zahlen, für die weder Steuern noch Sozialabgaben zu entrichten sind. Dabei handelt es sich allerdings um eine freiwillige Leistung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie können auch eine niedrigere Prämie zahlen oder die Prämie in mehrere Raten aufteilen.
- Minijob
Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 1.1.2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro steigt auch die Grenze für Minijobber von 520 Euro auf 538 Euro.
Monatswert für Verpflegung wird angehoben
- Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wird auf 40.000 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung angehoben.
- Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligung steigt von 1.440 Euro auf 2.000 Euro. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann im Rahmen des Freibetrags auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
- Sachbezugswerte
Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2024 auf 313 Euro angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten pro Kalendertag folgende Werte: für ein Frühstück 2,17 Euro, für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro. Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete beträgt 278 Euro im Monat.
Hoffnung auf weitere Anpassungen
Weitere Änderungen sind in dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes vorgesehen:
- Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude in Höhe von 6 Prozent
- Anhebung der Verpflegungspauschalen/Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer
- Einführung einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro
- Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 Euro auf 1.000 Euro
- Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf 1.000 Euro
- Änderungen des Versorgungsfreibetrags bei Pensionen und Betriebsrenten
- Reduzierung des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang
Ungewiss ist, ob diese überhaupt in Kraft treten werden. Der Vermittlungsausschuss wird erst im kommenden Jahr darüber verhandeln.
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