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400 Milliarden Euro werden in Deutschland jedes Jahr vererbt und verschenkt. Festgesetzt wurden daraus 13,3 Milliarden Erbschaft- und Schenkungsteuer – weniger, als der Staat an der Tabaksteuer einnimmt. Ein Faktencheck zum Märchen vom geschröpften Erben: mit verschiedenen Zahlen, Paragrafen und Belegen.

Die allermeisten Erbschaften liegen unterhalb der Freibeträge und tauchen in der Statistik überhaupt nicht auf. In Bayern wurden 2024 genau 44.301 steuerpflichtige Erwerbsfälle gezählt – Erbschaften und Schenkungen zusammen, bei rund 13 Millionen Einwohner*innen. Symbolfoto: pexels/ Pavel Danilyuk
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Kaum ein Thema eignet sich so gut für Empörung wie die Erbschaftsteuer. „Der Staat kassiert das Lebenswerk“ – „400.000 Euro reichen in Bayern gerade für ein Wohnklo“ – „das Geld wurde doch schon versteuert“. Das Muster ist immer gleich: Ein Gefühl wird als Zahl verkauft, ein Sonderfall zur Regel erklärt.

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Hog’n-Autor Horst Triebstein hat diese Debatte wochenlang in Kommentarspalten geführt, hunderte Beiträge analysiert. Ergebnis: Fast niemand, der sich empört, hat je gerechnet. Kein einziger konnte auf Nachfrage eine Summe, einen Paragrafen oder einen dokumentierten Fall nennen.

Die Proportionen

In Deutschland werden nach Schätzungen des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung jedes Jahr rund 400 Milliarden Euro vererbt und verschenkt – ungefähr ein kompletter Bundeshaushalt. Festgesetzt wurden daraus 2024 exakt 13,3 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das war ein Rekordwert und trotzdem nur gut drei Prozent des übertragenen Vermögens. Zum Vergleich: Die Tabaksteuer – eine reine Bundessteuer – brachte im selben Jahr rund 15,6 Milliarden Euro ein, 2025 nach Branchenangaben sogar 17,6 Milliarden. Raucher zahlen dem Staat demnach mehr als Erben.

Der Grund für diese Lücke ist kein Skandal, sondern Absicht. Die allermeisten Erbschaften liegen unterhalb der Freibeträge und tauchen in der Statistik überhaupt nicht auf. In Bayern wurden 2024 genau 44.301 steuerpflichtige Erwerbsfälle gezählt – Erbschaften und Schenkungen zusammen, bei rund 13 Millionen Einwohner*innen. Und selbst darunter sind die ganz großen Übertragungen die Ausnahme: Nur 0,8 Prozent der steuerlich erfassten Erwerbenden bekamen fünf Millionen Euro oder mehr. Die ganze Steuer macht rund anderthalb Prozent des gesamten Steueraufkommens aus.

Besteuert wird der Erwerb, nicht der Nachlass

Der erste Denkfehler steckt schon in der Formulierung „der Staat besteuert das Erbe“. Besteuert wird nicht der Nachlass als Ganzes, sondern der Erwerb jeder einzelnen Person, die etwas bekommt – und jede hat ihren eigenen Freibetrag. Eine Familie mit drei Kindern hat also nicht einen Freibetrag, sondern drei.

Das hartnäckigste Missverständnis lautet: „Das Geld wurde doch schon versteuert.“ Der Satz klingt gut – und trägt nicht. Besteuert wird nicht dasselbe Geld zweimal, sondern ein neuer Vorgang bei einer anderen Person. Der Angestellte zahlt Lohnsteuer auf sein Gehalt. Von dem, was übrig bleibt, kauft er beim Bäcker eine Semmel und zahlt darauf Umsatzsteuer. Und der Bäcker zahlt auf den Gewinn aus genau dieser Semmel Einkommensteuer. Derselbe Euro, dreimal besteuert, drei verschiedene Vorgänge – und niemand ruft „Enteignung“!

Die Freibeträge – und der Zehnjahrestakt

Wie viel steuerfrei bleibt, hängt allein vom Verwandtschaftsverhältnis ab (§ 16 ErbStG): Ehegatten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, – 400.000, wenn das eigene Kind bereits verstorben ist –, Geschwister und Neffen nur 20.000 Euro. Der entscheidende Zusatz bei den Kindern wird ständig unterschlagen: je Elternteil. Wer von Vater und Mutter erbt, hat bis zu 800.000 Euro frei. Eine Familie mit zwei Kindern kann so 1,6 Millionen an die nächste Generation weitergeben.

Dazu kommt das Instrument, das in der Empörungsdebatte praktisch immer fehlt: Nach zehn Jahren stehen sämtliche Freibeträge vollständig neu zur Verfügung. Das ist der entscheidende Punkt gegen das Bild vom sterbenden Betrieb. Höfe und Handwerksbetriebe werden in der Realität nicht vererbt, sondern übergeben – zu Lebzeiten, geplant, oft über zwei Jahrzehnte. Der Betriebsübergang, der angeblich am Finanzamt scheitert, ist der, den niemand vorbereitet hat.

Selten genannt werden zudem der Hausrat bis 41.000 Euro – für Ehegatten, Kinder und Enkel; für Geschwister und Neffen sind es zusammen mit anderem Hab und Gut nur 12.000 Euro – und der Pflegefreibetrag von 20.000 Euro für alle, die einen Angehörigen unentgeltlich gepflegt haben, statt ihn ins Heim zu geben. Das ist keine Gnade des Finanzamts, sondern ein Rechtsanspruch. Steuer fällt am Ende ohnehin nur auf den Teil oberhalb des Freibetrags an – für nahe Angehörige mit sieben bis 30 Prozent, gestaffelt nach Wert.

Das Familienheim: Hier zerbricht die Wohnklo-Polemik

Erbt der überlebende Ehepartner das gemeinsam bewohnte Haus, bleibt es komplett steuerfrei – ganz ohne Größenbegrenzung. Eine Bedingung gibt es allerdings: Er muss unverzüglich einziehen beziehungsweise wohnen bleiben und das Haus zehn Jahre lang selbst nutzen; wer vorher auszieht, verkauft oder vermietet, verliert die Befreiung rückwirkend. Ausnahmen gelten nur bei zwingenden Gründen wie Tod oder Pflegebedürftigkeit. Erben Kinder das Elternhaus, gilt dasselbe – hier gilt zusätzlich eine Grenze von 200 m² Wohnfläche. Aber auch darüber wird nicht plötzlich das ganze Haus besteuert, sondern nur der anteilige Wert der überschießenden Fläche – und der fällt oft noch unter die 400.000 Euro. Für vermietete Wohnimmobilien gibt es immerhin einen Bewertungsabschlag von zehn Prozent.

Ein normales Ein- oder Zweifamilienhaus im Bayerwald samt Grund, in dem die Familie weiter wohnt: Erbschaftsteuer null. Das ist kein Sonderfall, das ist der Normalfall.

Höfe und Betriebe: am stärksten geschont

Hier wird die Polemik am durchsichtigsten. Ausgerechnet das, was angeblich geschröpft wird – der Familienbetrieb, der Bauernhof, der Handwerksbetrieb –, ist am besten geschützt. Wer einen Betrieb erbt und fortführt, kann zwischen zwei Modellen wählen: 85 Prozent steuerfrei bei fünf Jahren Fortführung – oder 100 Prozent bei sieben Jahren. Die Vollverschonung setzt zusätzlich voraus, dass das Verwaltungsvermögen 20 Prozent nicht übersteigt: Der Betrieb muss wirklich ein Betrieb sein und keine verpackte Vermögensverwaltung. Bei Betrieben mit höchstens fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenprüfung ganz.

Dazu kommt die Bewertung. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird nicht mit dem Verkehrswert angesetzt, sondern nach dem Ertragswertverfahren – also danach, was der Hof erwirtschaftet, nicht danach, was der Grund am Markt brächte. Auch der neue Traktor in der Halle geht nicht mit dem Händlerpreis ein. Wer klagt, sein Betrieb werfe kaum Rendite ab, beschreibt damit exakt den Grund, warum seine Bemessungsgrundlage niedrig ist. Man kann nicht gleichzeitig geringe Erträge und drohend hohe Bewertungen geltend machen.

Und wenn doch Steuer anfällt? Stundung!

§ 28 ErbStG gibt dem Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung – kein Ermessen des Finanzamts. Betriebsvermögen: bis zu sieben Jahre. Wohnimmobilien: bis zu zehn Jahre und bei Erwerben von Todes wegen vollständig zinslos. Das Jahressteuergesetz 2024 hat das noch ausgeweitet. Wer die Steuer auf das geerbte Haus nur durch Verkauf aufbringen könnte, muss also nicht verkaufen. Ehrlich bleiben muss man beim Betriebsvermögen: Dort ist nur die erste Jahresrate zinslos. Genau das kritisiert die DIHK – zu Recht. Es beschreibt aber eine Belastung, keinen Untergang.

Der bayerische Elefant im Raum

Und jetzt der Teil, den in Bayern niemand gern hört. Die Erbschaftsteuer ist eine Ländersteuer. Ihr Aufkommen fließt vollumfänglich in die Kassen der Bundesländer, kein Cent geht an den Bund. Die bayerischen Finanzämter setzten 2024 insgesamt 3,29 Milliarden Euro fest. Verwaltet wird die Steuer von der bayerischen Finanzverwaltung, kassiert wird sie vom Freistaat, ausgegeben wird sie von der Staatsregierung. Wer in München über den gierigen Staat klagt, der den Bürgern das Geld aus der Tasche zieht, meint: sich selbst. Der übliche Einwand, über den Finanzkraftausgleich gebe Bayern ohnehin einen Teil wieder ab, ändert daran nichts: Wer die Freibeträge erhöhen oder die Sätze senken will, verzichtet zuerst auf eigene Einnahmen.

Es kommt schlimmer. Die Bayerische Verfassung von 1946 – unter Federführung des Sozialdemokraten und Widerstandskämpfers Wilhelm Hoegner entstanden, per Volksentscheid mit rund 70 Prozent angenommen – sagt in Art. 123 Abs. 3, die Erbschaftsteuer diene auch dem Zweck, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern. Das steht nicht im Programm irgendeiner Partei, sondern in der Verfassung des Freistaats, älter als die Bundesrepublik. Eine eigene Steuer kann Bayern daraus nicht ableiten – die Gesetzgebung liegt beim Bund. Als Staatszielbestimmung sagt der Satz aber sehr genau, wie die Mütter und Väter dieser Verfassung über das Thema dachten.

Parallel dazu klagt die Bayerische Staatsregierung in Karlsruhe (Az. 1 BvF 1/23) für höhere Freibeträge, niedrigere Sätze und eine Regionalisierung – bei einer Steuer, deren Aufkommen komplett Bayern zufließt und deren Zweck in der eigenen Verfassung steht. Eine zweite Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 804/22) geht in die Gegenrichtung: Sie rügt, dass Betriebsvermögen zu stark verschont wird, während das Sparbuch voll besteuert wird. Das Bundesverfassungsgericht hat das Verfahren in seiner Jahresvorschau für 2026 gelistet; entschieden ist es bislang nicht.

Was an der Kritik stimmt

Ehrlichkeit gehört dazu. Nicht jede Sorge ist Polemik. Vier Punkte stimmen.

  • Erstens: Die Freibeträge sind seit 2009 unverändert. Die Inflation hat ihre Kaufkraft seither um rund ein Drittel entwertet – eine schleichende Steuererhöhung durch Nichtstun, und sie gehört korrigiert.
  • Zweitens: Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen zählen nicht zum begünstigten Vermögen, sondern werden zum Verkehrswert bewertet. Bei einem Hof mit Hofstelle und Austragshaus kann das ins Gewicht fallen.
  • Drittens: Es gibt eine Nachversteuerung – wer die Behaltensfrist reißt, verliert die Verschonung anteilig rückwirkend. Beim Familienheim entfällt die Befreiung sogar vollständig.
  • Viertens: Wird ein Hof innerhalb von 15 Jahren veräußert, wird rückwirkend der Liquidationswert angesetzt. Der niedrige Ertragswert gilt für den, der weiterwirtschaftet – nicht für den, der abkassiert.

Und die eigentliche Ironie: Wer sich über die Erbschaftsteuer empört, verteidigt in Wahrheit ein System, das die größten Vermögen am stärksten schont, während mittleres Privatvermögen – Sparbuch, Depot, vermietetes Zweithaus – voll in die Bemessung geht. Die Belastung trifft die obere Mittelschicht härter als die Superreichen. Das ist ein reales Gerechtigkeitsproblem. Es zeigt nur in die genau entgegengesetzte Richtung, als die Empörung behauptet.

Fazit

Höfe schließen, Handwerksbetriebe finden keine Nachfolger, mit einer Generation geht Substanz verloren. Das stimmt – und es ist der ernsteste Einwand von allen. Nur liegt es an Milchpreisen, Bürokratie, Energiekosten und daran, dass immer weniger Menschen siebzig Stunden pro Woche für einen unsicheren Ertrag arbeiten wollen. Es liegt nicht an einer Steuer, die genau diese Betriebe zu 85 bis 100 Prozent verschont. Und das ist der eigentliche Schaden dieser Kampagne: Solange man den Leuten erzählt, das Finanzamt sei schuld, arbeitet niemand an den echten Ursachen. Die Empörung ersetzt die Lösung.

Die ehrliche Debatte wäre: höhere persönliche Freibeträge für alle, dynamisiert und an die Inflation gekoppelt – dafür weniger Erlassmodell bei Großerwerben ab 26 Millionen. Darüber kann man mit Zahlen streiten. Stattdessen finden wir das Wohnklo, die geschlachtete Kuh und die DDR.

Deshalb der Vorschlag zur Güte: Rechnen Sie nach. Nehmen Sie Ihre Zahlen, Ihre Kinder, Ihr Haus. Setzen Sie die Freibeträge ein. Und wenn dann eine Summe herauskommt, die Sie für ungerecht halten – dann reden wir! Über Ihre Zahlen, nicht über Ihre Gefühle. Bisher hat es niemand versucht…

Horst Triebstein

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Juli 2026) und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die ausführliche Fassung mit sämtlichen Belegen und Rechenbeispielen steht unter graffiti.bayerwald.social.


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