Fast 21 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfügen nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über eine betriebliche Altersvorsorge. „Wollen sie sich im Ruhestand das angesparte Kapital auf einmal auszahlen lassen, sollten sie die steuerlichen Folgen genau kennen, um nicht in eine teure Steuerfalle zu tappen“, sagt Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL), im Rahmen einer Pressemitteilung.

Wer sich statt einer monatlichen Betriebsrente für eine Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds entscheidet, muss häufig mit einer erheblichen Steuerbelastung rechnen. „Die Kapitalauszahlung zählt in voller Höhe zum steuerpflichtigen Einkommen des betreffenden Jahres. Dadurch kann der persönliche Steuersatz steigen“, erläutert Bauer.
Dies hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen final entscheiden (Az. X R 25/23 und Az. X R 28/23). Auch die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen blieb erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hat sie nicht zur Entscheidung angenommen.
Unterschiedliche Maßstäbe vom BFH akzeptiert
Grundsätzlich gilt bei der betrieblichen Altersvorsorge: Wurden die Beiträge während der Ansparphase aus dem bereits versteuerten Einkommen bezahlt, bleibt die spätere Kapitalauszahlung in der Regel steuerfrei. Waren die Beiträge bei Einzahlung hingegen steuerfrei – wie bei den heute üblichen Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG –, gehört die spätere Kapitalleistung in voller Höhe zu den steuerpflichtigen Einkünften.
Lässt sich ein Versicherter seine Direktversicherung als Einmalbetrag auszahlen, ist der komplette Betrag als sonstige Einkünfte (nach § 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern. „Viele Steuerexperten vertreten die Auffassung, dass hier – wie bei einer klassischen Abfindung im Berufsleben – zumindest die Steuerermäßigung nach der sogenannten Fünftelregel greifen müsste“, sagt Bauer. „Denn alle Leistungen beruhen auf einer über viele Jahre aufgebauten betrieblichen Altersversorgung.“ Der Bundesfinanzhof hat das jedoch abgelehnt. Nach seiner Auffassung ist die Fünftelregel bei Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds nicht anwendbar.
Während Direktversicherungen leer ausgehen, können Empfänger von Auszahlungen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen unter bestimmten Voraussetzungen von der Fünftelregel profitieren, weil diese Leistungen steuerlich als Arbeitslohn zählen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Leistungen des Versorgungswerks VBLU.
Vor Auszahlung steuerliche Folgen checken
Viele Beschäftigte haben ihre betriebliche Altersversorgung vor 20 oder 30 Jahren abgeschlossen. Wer heute eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge auflösen möchte, sollte zwingend vorab ausrechnen (lassen), wie viel Netto vom Brutto übrig bleibt. Wichtig ist auch, als gesetzlich Krankenversicherter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Blick zu haben. Auf Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung können ebenso wie auf monatliche Betriebsrenten Beiträge anfallen.
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HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung, Tel.: 08551/914 049
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