Passau/Tittling. Wegen diverser Beiträge in den sog. Sozialen Medien hat das Amtsgericht Passau den AfD-Landtagsabgeordneten Ralf Stadler am Mittwoch zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Summe beläuft sich auf 26.400 Euro, aufgeteilt auf 160 Tagessätze zu je 165 Euro. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass drei Posts des dem extrem rechten Rand seiner Partei zuzuordnenden Politikers aus dem Jahr 2023 unter anderem den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllten.

Im April 2023 hatte Stadler am Bahnhof Moosburg ein Video aufgenommen, in dem er zwei Personen mit dunkler Hautfarbe konfrontierte, die die Weiterfahrt eines Zuges blockierten. Nach Auffassung des Gerichts ging es ihm dabei nicht darum, die Hintergründe aufzuklären oder auf Missstände hinzuweisen. Vielmehr habe er die beiden stellvertretend für Geflüchtete insgesamt verächtlich machen und öffentlich an den Pranger stellen wollen. Dies ergebe sich bereits aus der Art und Weise, wie Stadler mit den beiden Personen kommuniziert habe, so der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft München.
Im Video fielen unter anderem Begriffe wie „Neubürger“, „Messerstecher“ und „Pack“, entscheidend war aber nicht das einzelne Wort, sondern der Gesamteindruck. Nicht Stadlers politische Meinung sei Gegenstand des Verfahrens gewesen, betonten sowohl Richterin als auch Staatsanwaltschaft. Strafbar sei vielmehr die Art und Weise gewesen, wie er seine Aussagen verbreitet habe – gezielt auf größtmögliche Reichweite ausgerichtet – ohne Rücksicht auf die Rechte der Gegenseite und dabei nach Auffassung des Gerichts eindeutig jenseits der strafrechtlichen Grenzen.
Hinrichtungsvideo & Förderbescheid
Das galt auch für die beiden weiteren Anklagepunkte. So hatte Stadler im Februar 2023 ein Video verbreitet, das offenbar die Hinrichtung zweier sich ergebender russischer Soldaten durch ukrainische Soldaten veranschaulichte. Die Darstellung erfolgte in Ego-Shooter-Manier und zeigte unverpixelt unter anderem wegplatzende Schädelplatten sowie Blutspritzer. Das Gericht wertete dies als strafbare Gewaltdarstellung sowie als Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Verbreitung der Bildaufnahmen.
Ebenfalls angeklagt war die Veröffentlichung eines Förderbescheids für eine Flüchtlingsfamilie des Landratsamtes Uckermark. Darin waren zahlreiche persönliche Daten enthalten, darunter Vor- und Nachnamen, Anschrift sowie die Namen und Geburtsdaten der Kinder.
Nach Auffassung des Gerichts wäre es Stadler in allen drei Fällen ohne Weiteres möglich gewesen, seine politischen Aussagen auf rechtlich zulässige Weise zu verbreiten – etwa durch die Verpixelung der Personen am Bahnhof und der Hinrichtungsszene oder durch das Schwärzen personenbezogener Daten auf dem Förderbescheid. Weil in den Kommentaren nicht zu Gewalt gegen die Familie aufgerufen wurde, blieb es hier bei einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Andernfalls wäre auch eine Strafbarkeit nach dem „Feindeslisten-Paragrafen“ in Frage gekommen, wie der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft mitteilte.
Bildunterschrift mit der Bezeichnung „Edelasylantin“

Die Verteidigung setzte dagegen auf eine Mischung aus politischer Opfererzählung und dem Hinweis auf angebliche oder tatsächliche Naivität Stadlers. Szenen wie die im Gewaltvideo seien regelmäßig auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sehen, argumentierte der AfD-Landtagsabgeordnete. Dieser Darstellung widersprachen Richterin und Staatsanwaltschaft ausdrücklich.
Zudem habe Stadler eingewandt, andere Personen – darunter auch Bayerns Ministerpräsident Markus Söder – seien für vergleichbares Verhalten nicht belangt worden. Zum veröffentlichten Förderbescheid erklärte Stadler, er sei davon ausgegangen, die betroffene Geflüchtete habe das Dokument selbst im Internet veröffentlicht. Für diese Behauptung gebe es jedoch keinerlei Anhaltspunkte, so die Richterin. Sie wertete sie demnach als reine Schutzbehauptung. Bereits die Bildunterschrift mit der Bezeichnung „Edelasylantin“ spreche deutlich gegen diese Annahme. Zudem sei diese gut sichtbar gewesen und durch Emojis zusätzlich hervorgehoben worden. Das hätte Stadler auffallen müssen.
Dessen Verteidiger Christopher Hallhuber brachte darüber hinaus die Theorie ins Spiel, die Geflüchtete könne als eine Art Lockspitzel gehandelt haben, indem sie den Bescheid selbst veröffentlicht habe, um anschließend Anzeigen gegen Personen zu erstatten, die ihn weiterverbreiteten. „Mit Speck fängt man Mäuse“, formulierte der Rechtsanwalt. Gleichzeitig stellte er seinen Mandanten als bloßen „Überbringer“ („Don’t shoot the messenger“) dar, der nun für Taten anderer bestraft werde. Er beantragte Freispruch, hilfsweise eine Einstellung gegen Geldauflage hinsichtlich des veröffentlichten Förderbescheids. Der ursprüngliche Strafbefehl hatte noch 150 Tagessätze vorgesehen.
Strafschärfend wirkte sich hingegen aus…

Strafmildernd wertete das Gericht, dass Stadler die Veröffentlichung der Beiträge eingeräumt hatte, auch wenn er deren strafrechtliche Bewertung nicht teilte. Strafschärfend wirkte sich hingegen aus, dass zwei der drei angeklagten Beiträge weiterhin online abrufbar waren und dadurch fortwirkten sowie weitere Reaktionen und Kommentare hervorriefen.
Stadler hatte erklärt, die Beiträge seien gelöscht worden und die Verantwortung hierfür einem ehemaligen Mitarbeiter übertragen, der seine Social-Media-Kanäle betreut habe. Dem hielt die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass der Strafbefehl sämtliche Links enthalten habe – und Stadler deren Erreichbarkeit ohne Weiteres selbst hätte überprüfen können. Außerdem sei im Strafbefehl ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beiträge weiterhin online abrufbar seien.
Mit seinem Einspruch gegen den Strafbefehl erreichte der Tittlinger letztlich nicht nur eine Erhöhung der Strafe um zehn Tagessätze, sondern muss nun auch die Kosten des Verfahrens tragen. Er dürfte nun auf ein milderes Urteil oder Freispruch in der nächsten Instanz hoffen. Denn bereits kurz nach der Verhandlung kündigte Stadler gegenüber dem Bayerischen Rundfunk Rechtsmittel an, weshalb der Richterspruch noch nicht rechtskräftig ist.
Stadler gerät parteiintern zunehmend ins Abseits
Fakt ist: Es handelt sich mittlerweile um Stadlers dritte strafrechtliche Verurteilung. Im Bundeszentralregister sind bislang zwei Eintragungen verzeichnet: zum einen wegen des manipulierten Fotos von Ilse Aigner, zum anderen aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Beleidigung. Dabei dürfte es sich um den Fall handeln, in dem Stadler die Passauer Jusos als „SA“ des früheren Passauer Oberbürgermeisters Jürgen Dupper bezeichnet hatte.
Der Landtagsabgeordnete steht auch innerhalb der AfD ziemlich in der Kritik. Er hatte erfolglos versucht, mehrere Mitglieder der AfD-Bezirksvorstandes mit Ämtersperren belegen zu lassen. Stattdessen wurden seine Mitgliedsrechte kurz vor dem Landesparteitag in Passau suspendiert. Auch ein Parteiausschlussverfahren steht im Raum.
Thomas Witzgall
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