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Zwiesel. Der Versorgungsausgleich ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Familienrechts bei Scheidungen. Er folgt dem Grundsatz der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft: Da davon ausgegangen wird, dass beide Ehepartner gemeinsam zum Aufbau der Altersvorsorge beigetragen haben, werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche bei einer Trennung exakt hälftig geteilt. Dies soll vor allem den Partner absichern, der wegen Kindererziehung oder Haushaltsführung weniger eigene Ansprüche erwerben konnte.

Ein Ausgleich ohne Empfänger – wenn die Rentenkürzung trotz Todesfall zur dauerhaften Belastung wird. Symbolfoto: pixabay/ Alexas

Doch was als Instrument für soziale Gerechtigkeit gedacht ist, führt in der Praxis oft zu einer lebenslangen finanziellen Belastung, die sich von ihrer ursprünglichen Logik entkoppelt. Der vorliegende Gastbeitrag eines Zwieseler Bürgers beleuchtet ein besonders emotionales und rechtlich umstrittenes Szenario: Er beschreibt die Situation eines Rentners, dessen Bezüge aufgrund der Scheidung dauerhaft gekürzt bleiben, obwohl die Ex-Partnerin bereits verstorben ist.

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Sein Beitrag hinterfragt die Verhältnismäßigkeit starrer Fristen und zeigt auf, wie aus einem einst fairen Ausgleich eine „unbillige Gerechtigkeit“ werden kann, wenn das Gesetz die individuelle Lebenswirklichkeit aus den Augen verliert…

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„Die Rentenkürzung lief unverändert weiter…“

Manchmal gibt es Lebenssituationen, in denen man ganz selbstverständlich davon ausgeht, dass eine Sache endet. Nicht, weil man etwas „geschenkt“ haben will. Sondern weil es logisch ist. Ein Vertrag läuft aus. Eine Pflicht entfällt. Ein Zweck ist erreicht – oder eben nicht mehr erreichbar.

So ähnlich habe ich gedacht, als ich vom Tod meiner geschiedenen Ehepartnerin erfuhr. Wir waren lange getrennt, das Leben hatte sich auseinanderentwickelt. Und trotzdem hing ein Thema weiter an mir: der Versorgungsausgleich – also die Rententeilung nach einer Scheidung. Als die Nachricht kam, war mein erster Gedanke nicht Streit, nicht Wut, nicht Politik. Sondern schlicht: Dann müsste die Kürzung* doch jetzt aufhören.

Sie hörte nicht auf.

Die Rentenkürzung lief unverändert weiter. Monat für Monat. Obwohl die Person, zu deren Gunsten sie einst eingerichtet worden war, nicht mehr lebte. Und obwohl damit der eigentliche Zweck – die Versorgung beider ehemaliger Ehepartner – endgültig nicht mehr erfüllt werden konnte. Ich will ehrlich sein: In diesem Moment entsteht ein Gefühl, das man schwer beschreiben kann. Es ist nicht nur Ärger. Es ist ein ganz grundlegendes Unverständnis. Und irgendwann diese Frage, die sich festsetzt: Wer bekommt das Geld jetzt eigentlich?

Was ist der Versorgungsausgleich – und warum gibt es ihn?

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich eine nachvollziehbare Idee. Während einer Ehe werden Rentenansprüche aufgebaut, häufig nicht gleich verteilt. Wer wegen Kindererziehung oder Familienarbeit zurücksteckt, hat später oft weniger. Der Versorgungsausgleich soll diese Unterschiede ausgleichen. Er soll dafür sorgen, dass beide ehemaligen Ehepartner im Alter nicht völlig auseinanderdriften.

Das ist als Grundgedanke fair – und wird von vielen auch so akzeptiert. Auch von mir. Das Problem entsteht nicht bei der Idee. Es entsteht dort, wo eine Regelung schematisch wird und nicht mehr unterscheidet, ob ihr Zweck noch erreicht werden kann.

Der Punkt, an dem Logik und Lebenswirklichkeit auseinanderlaufen

Wenn die ausgleichsberechtigte Person verstirbt, ist der Ausgleichszweck in diesem Moment endgültig entfallen. Es gibt dann niemanden mehr, dessen Versorgung durch diese Kürzung tatsächlich verbessert wird. Und trotzdem kann die Kürzung weiterlaufen – als wäre nichts passiert.

Dass viele Menschen davon noch nie gehört haben, ist kein Wunder. Das Thema ist kompliziert, das Recht sperrig, die Lebenssituationen oft belastend. Wer beschäftigt sich im Rentenalter gern mit Paragrafen, Fristen und Beschlüssen? Viele erfahren davon erst, wenn es sie selbst trifft.

Im Zentrum steht hier § 37 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Dort ist eine Art „Stoppschild“ geregelt – aber nur unter einer harten Bedingung: Die Kürzung kann grundsätzlich nur dann beendet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person weniger als 36 Monate eine durch den Versorgungsausgleich erhöhte Rente erhalten hat. Überschreitet der Rentenbezug diese 36 Monate, ist der Weg praktisch versperrt – selbst wenn der Tod eingetreten ist und der Ausgleichszweck eindeutig wegfällt.

Für Betroffene wirkt das wie eine harte Grenze, die wenig mit der tatsächlichen Lebensrealität zu tun hat. Der entscheidende Punkt ist nicht: „War es ein Jahr oder drei Jahre und ein Monat?“ Der entscheidende Punkt ist: Gibt es überhaupt noch jemanden, für den diese Kürzung einen Sinn hat?

„Unbillige Gerechtigkeit“ – ein alter Begriff, der heute wieder aktuell ist

In der weiteren Auseinandersetzung stolpert man über Begriffe, die man im Alltag nicht benutzt. Einer davon hat mich besonders getroffen: „unbillige Gerechtigkeit“. Das klingt sperrig. Gemeint ist aber etwas sehr Menschliches: Eine Regel kann formal gerecht wirken – und trotzdem im Ergebnis unzumutbar sein, weil sie blind gegenüber der Realität wird.

Genau vor solchen Effekten hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1980 (Urteil vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77) gewarnt: Regelungen können verfassungsgemäß sein, aber in der Anwendung zu Ergebnissen führen, die den Sinn und Zweck des Gesetzes verfehlen, wenn man sie zu schematisch handhabt.

Später – 2014 – hat das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Regelung des § 37 Abs. 2 VersAusglG zwar als verfassungsgemäß angesehen. Gleichzeitig bleibt aber ein Punkt offen, der in der Lebenswirklichkeit für Betroffene zentral ist: Was ist, wenn der Ausgleichszweck endgültig entfällt, aber die starre Frist jede Einzelfallprüfung blockiert?

Man muss dafür kein Jurist sein. Es reicht, wenn man in Ursache und Wirkung denkt: Eine Kürzung, die ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann, ist kein Ausgleich mehr, sondern eine dauerhafte Belastung ohne Gegenstück.

Warum darüber so wenig gesprochen wird

Es gibt Themen, die Medien schnell greifen: große Summen, prominente Fälle, klare Täter-Opfer-Geschichten. Der Versorgungsausgleich ist das Gegenteil. Er betrifft häufig ältere Menschen, er hat keine Bilder, kein Spektakel, keine schnellen Schlagzeilen. Und er ist juristisch so speziell, dass viele Betroffene zunächst glauben, sie hätten etwas falsch verstanden.

Hinzu kommt: Viele schämen sich fast, darüber zu sprechen. Scheidung ist ein sensibles Thema. Renten sind ein sensibles Thema. Und wenn man dann auch noch hört, „so ist die Rechtslage“, entsteht schnell das Gefühl, man müsse es einfach hinnehmen. Ich glaube, genau das ist der Fehler. Nicht im Sinne von „laut werden“, sondern im Sinne von sichtbar machen, dass es hier nicht nur um Einzelfälle geht.

Denn je tiefer man schaut, desto mehr Hinweise tauchen auf, dass es sich um ein wiederkehrendes Problem handelt. Inzwischen sind mehrere Petitionen im Deutschen Bundestag zu genau diesem Kernpunkt angestoßen worden: Darf eine Rentenkürzung dauerhaft fortwirken, obwohl niemand mehr davon profitiert?

Worum es (mir) nicht geht – und worum es geht

Mir ist wichtig, das klar zu sagen: Es geht nicht um Rache, nicht um Abrechnung, nicht um „gegen Frauen“ oder „gegen Männer“. Der Versorgungsausgleich ist eine Regelung, die in vielen Fällen sinnvoll ist. Und es geht auch nicht darum, Gerichte oder Behörden pauschal zu beschimpfen. Sie wenden an, was der Gesetzgeber geschaffen hat.

Es geht um etwas viel Grundsätzlicheres: die Verhältnismäßigkeit einer starren Regel, die keine Prüfung mehr zulässt, wenn der Ausgleichszweck eindeutig weggefallen ist.

Wenn ein Ausgleich nicht mehr ausgleichen kann, entsteht eine Schieflage. Und diese Schieflage wird umso schwerer erträglich, je länger sie wirkt – gerade im Alter, wenn jede Kürzung ganz konkret bedeutet: weniger Spielraum, weniger Sicherheit, weniger Würde.

Ein sachlicher Ausblick

Aktuell arbeitet eine Rentenkommission („Alterssicherungskommission“) an Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Alterssicherung. Es wäre aus meiner Sicht wünschenswert, dass in diesem Zusammenhang auch solche Randbereiche gesehen werden, in denen Regeln zwar formal funktionieren, aber praktisch zu Ergebnissen führen, die viele Betroffene als unzumutbar empfinden.

Vielleicht ist genau das ein kleiner Prüfstein dafür, wie ernst man „Gerechtigkeit“ wirklich meint: Nicht nur dort, wo es einfach ist, sondern dort, wo sich im Detail zeigt, ob Regeln ihren Zweck auch dann erfüllen, wenn das Leben anders verläuft als in der Normvorstellung.

Denn am Ende bleibt eine einfache Frage, die sich nicht wegdiskutieren lässt:

Wie kann eine dauerhafte Kürzung gerechtfertigt sein, wenn der Ausgleichszweck endgültig entfallen ist?

Ulrich Gemmer

–> Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und Einordnung und stellt keine Rechtsberatung dar. Weitere Informationen und Dokumentation: rente-recht-alltag.de.

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* Der Begriff „Kürzung“ wird in diesem Zusammenhang verwendet, weil der Versorgungsausgleich für die Person, die während der Ehe höhere Rentenanwartschaften erworben hat, eine unmittelbare und dauerhafte Reduzierung der monatlichen Auszahlung bedeutet. Man spricht von Kürzung, weil der Versorgungsausgleich den individuellen Rentenanspruch des einen Partners mathematisch und finanziell verringert, um den des anderen zu erhöhen.


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