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Die aktuelle Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Einspruchsbearbeitung 2024 zeigt: Wer seinen Steuerbescheid genau prüft und Fehler entdeckt, sollte sein Recht auf Einspruch unbedingt nutzen. Millionen Bürger machen davon jedes Jahr Gebrauch – größtenteils mit Erfolg. Eine Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL)

Ein genauer Blick auf die Steuererklärung ist keinesfalls verschwendete Zeit. Symbolbild: airbear77/pixabay.com

Im Jahr 2024 wurden fast sechs Millionen Einsprüche bei den Finanzämtern eingereicht. Mehr als zwei Drittel der Einsprüche wurden erledigt. Für Steuerpflichtige ist die hohe Abhilfequote besonders erfreulich: In 68 Prozent der bearbeiteten Verfahren wurde dem Anliegen entsprochen, was zu einer Änderung der Bescheide zugunsten der Steuerpflichtigen führte. Lediglich rund 14 Prozent der Einsprüche waren erfolglos oder hatten nur teilweise Erfolg. Zurückgenommen wurden rund 18 Prozent der Einsprüche.

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Die Zahl der unerledigten Einsprüche bleibt mit über zehn Millionen Fällen außergewöhnlich hoch, was vor allem auf die Einspruchswelle zu den Grundsteuerbescheiden 2023 zurückzuführen ist. Etwa 75 Prozent der unerledigten Verfahren sind derzeit ausgesetzt bzw. ruhen. Das bedeutet, die Fälle konnten nicht abschließend bearbeitet werden, weil sie von Musterverfahren, offenen gesetzlichen Fragen oder schwebenden Gerichtsentscheidungen abhängen.

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Die Grundsteuer: Rekord im Jahr 2023

Das Jahr 2023 war ein Ausreißer mit einem Rekordwert bei den Eingängen. 2024 normalisiert sich die Lage zwar wieder, doch die Altlasten wirken noch nach. Trotz allem zeigt die Entwicklung, dass die Finanzämter deutlich effizienter waren – denn die Zahl der bearbeiteten Einsprüche ist um 11 Prozent gestiegen. 

„Es lohnt sich, seinen Steuerbescheid gründlich zu prüfen und sich nicht von der Unübersichtlichkeit des Bescheids abschrecken zu lassen“, rät BVL-Geschäftsführerin Jana Bauer. Zunächst schaut man, ob Bruttolöhne, Rentenzahlungen und weitere Einnahmen stimmen. Beim Abzug der Werbungskosten sollten sämtliche Kosten für die Erwerbstätigkeit enthalten sein, zum Beispiel Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten, Gewerkschaftsbeiträge u.w.. Auch steuerlich begünstigte Sonderausgaben, wie Vorsorgeaufwendungen, Spenden oder Kinderbetreuungskosten sollten nicht vergessen werden. 

Vergessene oder fehlerhafte Angaben korrigieren

Trotz elektronisch übermittelter Daten schleichen sich mitunter Übertragungsfehler ein oder Zahlen werden versehentlich vertauscht bzw. übersehen. Selbst wenn der Fehler nicht beim Finanzamt, sondern bei einem selber lag, können vergessene oder fehlerhafte Angaben im Rahmen des Einspruchs innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids noch korrigiert werden.

da Hog’n

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Bei Rückfragen hilft Ihnen unsere Steuertipp-Expertin gerne weiter:

HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung, Tel.: 08551/914 049


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