Freyung. „Vorsätzliche Körperverletzung – und der darf vorerst seinen Führerschein behalten???“ – „Sofort Führerschein weg und nie wieder geben“ – „Das geht ja gar nicht! Der Fahrer ist ja anscheinend nicht mehr in der Lage, eine Situation korrekt einzuschätzen“ – „Das ist doch ned denen ihr ernst, oder? Muss man erst alkoholisiert sein, dass man den Führerschein entzogen bekommt?“

Die Reaktionen seitens der Leserschaft in unserer Hog’n-Facebook-Gruppe „Du kommst aus dem Landkreis FRG, wenn Du…“ auf die dort veröffentlichte Polizeimeldung mit dem Titel „Verkehrsrowdy fährt Bauarbeiter an„ fielen eindeutig unzweideutig aus. Die Empörung war groß, das Unverständnis und das Kopfschütteln darüber, dass dem betroffenen Autofahrer nach seiner waghalsigen, ja lebensgefährdenden Aktion nicht der berühmt-berüchtigte „Lappen“ genommen wurde, gar noch größer.
Wir haben bei der Staatsanwaltschaft Passau, die laut polizeilicher Pressemitteilung vorerst keinen Anlass gegeben sah, den „Führerschein des nicht alkoholisierten Fahrers“ sicherzustellen, nachgehakt. Die für die Strafverfolgung und -vollstreckung zuständige Behörde hat nun Stellung zum Sachverhalt genommen.
„Szene wie aus einem Action-Film“
Was genau war passiert? Dazu nochmal der Blick in die bereits erwähnte Pressemeldung der Polizeiinspektion Freyung vom Dienstag, 9. September 2025. Im Wortlaut wird darin folgender Sachverhalt beschrieben:
„Wie aus einem Action-Film mutete die Szene an, die sich auf der Baustelle der WOS 1 zwischen Freyung und Waldkirchen abspielte. Ein 70jähriger Autofahrer fuhr mit seinem Pkw verbotenerweise in die aufgrund der Sanierungsarbeiten komplett gesperrte Staatsstraße in Richtung Waldkirchen. Mehrere Arbeiter forderten den Mann per Handzeichen auf, stehenzubleiben.Da der Autofahrer diese Handzeichen ignorierte, stellte sich mehrere Hundert Meter weiter ein 29-jähriger Bauarbeiter auf die Straße um den Pkw an der Weiterfahrt zu hindern. Der Senior aus dem Landkreis Passau fuhr daraufhin den Bauarbeiter mehrmals an, sodass dieser letztlich auf die Motorhaube des Fahrzeuges fiel. Der Arbeiter hielt sich auf der Motorhaube fest, wohl um nicht nochmals angefahren zu werden.Daraufhin wendete der Senior aus dem Landkreis Passau seinen Wagen und fuhr mit dem Bauarbeiter auf der Motorhaube zurück Richtung Freyung. Im Gewerbegebiet am Ortseingang bog der Autofahrer nach rechts ab und blieb erst bei einem Getränkemarkt stehen. Durch die Bremsung fiel der Arbeiter von der Motorhaube und verletzte sich dabei. Der Arbeiter wurde mit leichten Verletzungen ins Krankenhaus gebracht. Nach ambulanter Behandlung konnte er das Krankenhaus aber wieder verlassen.Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wurde der Führerschein des nicht alkoholisierten Fahrers vorerst nicht sichergestellt.“
… weil der vorliegende Fall kein „Regelfall“ ist
Wahrlich starker Tobak, was sich da auf der WOS 1 in der vergangenen Woche abgespielt hatte. Der Bauarbeiter kann wohl von Glück reden, dass er mit nur „leichten Verletzungen“ davongekommen ist. Doch was ist mit dem renitenten Rentner? Warum musste jener „Verkehrsrowdy“ nach seiner höchstgefährlichen Fahrt mit dem Arbeiter auf der Motorhaube nicht gleich seinen Führerschein an Ort und Stelle den zuständigen Polizeibeamten übergeben?
Dazu verweist Dr. Stephanie Greil-Lidl, Staatsanwältin und Pressesprecherin der Passauer Justizbehörde, auf Hog’n-Nachfrage auf das Gesetzbuch, genauer gesagt auf § 69 Absatz 1 StGB, der die Entziehung der Fahrerlaubnis regelt. Darin steht folgendes geschrieben:
„Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“
In Absatz 2 des § 69 StGB regelt der Gesetzgeber, wie Greil-Lidl des Weiteren erklärt, sogenannte Regelfälle – sprich: Fälle, in denen „in der Regel“ davon auszugehen ist, dass der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist und ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird. Hierunter falle etwa die Trunkenheit im Verkehr.
„Liegt einer dieser sog. Regelfälle vor und ist ein dringender Tatverdacht gegeben, ordnet die Staatsanwaltschaft meist schon im ersten Telefonat mit den ermittelnden Beamten die Sicherstellung des Führerscheins an“, fährt die Juristin fort und ergänzt. „In dem genannten Fall liegt jedoch kein solcher Regelfall vor. Daher wurde seitens der Staatsanwaltschaft keine Entscheidung am Telefon getroffen, sondern um Übermittlung eines kurzen schriftlichen Sachverhalts gebeten, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für einen vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis vorliegen und der Führerschein sicherzustellen ist.“
Führerschein nun doch sichergestellt

Die Übermittlung eines schriftlichen Sachverhalts erfolgt der Staatsanwältin zufolge regelmäßig binnen weniger Stunden. „Anhand des Sachverhalts entscheidet die Staatsanwaltschaft zügig – in der Regel am gleichen Tag -, ob es zu einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins kommt oder ob ggf. noch weitere Ermittlungen erforderlich sind“, teilt sie weiter mit und fügt hinzu: „So geschah es auch im vorliegenden Fall. Nach Übermittlung des Sachverhalts beantragte die Staatsanwaltschaft umgehend den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis beim Ermittlungsrichter und ließ den Führerschein sicherstellen.“
Ergo: Die Staatsanwaltschaft Passau hat den Beamten vor Ort aufgrund des Vorliegens eines „Nicht-Regelfalls“ nicht unmittelbar die Anweisung gegeben, dem „Verkehrsrowdy“ den Führerschein zu entziehen, sondern erst nach schriftlicher Schilderung des Sachverhalts zur weiteren Prüfung. Fakt ist: Die Sicherstellung des Führerscheins des Beschuldigten erfolgte laut Staatsanwältin Greil-Lidl „wegen des Verdachtes des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort“.
Stephan Hörhammer








