In Bayern gilt wie auch in anderen Bundesländern der Republik, dass eine Erbschaft besteuert wird. Ausnahmen sieht der Gesetzgeber hier zwar nicht vor, trotzdem gibt es Erbinnen und Erben, die keine Steuern zahlen müssen. Grund sind die im Gesetz verankerten Freibeträge. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann die Erbschaftssteuer fällig wird und warum sich diese nicht ausschließlich nach der Höhe des Erbes richtet. Weiterhin können Sie nachlesen, ob auch der Hausrat zum Erbe gehören kann und was bei der Regelung des digitalen Erbes zu beachten ist.

Wie viel Geld kann man steuerfrei erben?
Das deutsche Erbrecht regelt sehr genau, ab welcher Erbschaftssumme Steuern anfallen. Entscheidend ist hier aber nicht nur die Höhe der Erbschaft, sondern auch der Verwandtschaftsgrad. Vorab lässt sich folgende Faustregel nennen: Die Steuerfreiheit ist umso höher, desto enger die Verwandtschaft zwischen dem Erblasser und Erben ist. Daraus ergeben sich folgende Regeln:
- Für Ehepartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro.
- Kinder können immerhin noch bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben.
- Bei Enkeln beträgt der Freibetrag 200.000 Euro und ist damit um einiges niedriger.
Erbschaftssteuern fallen generell nur für die Beträge über diesen Grenzen an. Doch was heißt das? Erben Sie von Ihrem Vater eine Summe von 485.000 Euro, ergibt sich die Erbschaftssteuer lediglich aus den 85.000 Euro. Die 400.000 Euro sind steuerfrei.

Fällt für jede geerbte Immobilie eine Erbschaftssteuer an?
Obwohl jeder Dritte eine vererbte Immobilie verkaufen möchte, lohnt es sich gerade für Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner, diese selbst zu nutzen. Unter bestimmten Voraussetzungen muss für das selbst genutzte, geerbte Wohneigentum keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Das ist dann der Fall, wenn die Immobilie durch den Erblasser bis zu seinem Tod das Wohneigentum selbst nutzte. Weiterhin muss der Erbe beziehungsweise die Erbin die Immobilie dann für weitere wenigstens 10 Jahre selbst bewohnen. Es gibt wenige Ausnahmen von dieser Regel. Sie beziehen sich zum Beispiel auf einen möglichen Auszug infolge von gesundheitlichen Einschränkungen. Auch Kinder beziehungsweise Enkelkinder können mitunter von der Regelung profitieren. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn beide Elternteile bereits verstorben sind.
Immobilien sind als Erbe generell mit einer gewissen Vorsicht zu genießen. Die mögliche Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Immobilienwert, den das Finanzamt für die Berechnung zur Hand nimmt. Übersteigt der Immobilienwert den Freibetrag, fällt darauf die Erbschaftssteuer an. Diese wird dann durch das Finanzamt automatisch berechnet.
Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?
Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt natürlich einerseits von der Summe ab, die vererbt wird. Andererseits spielt bei dem Steuersatz auch der Verwandtschaftsgrad eine Rolle. Die Steuerklasse I ist dabei den Kindern und Ehepartnern vorbehalten. Die Höhe ihrer Erbschaftssteuer bewegt sich zwischen sieben und 30 Prozent. Die Steuerklasse II ist für Neffen, Nichten und auch Geschwister vorgesehen. Alle anderen Erben landen in der Steuerklasse III. Hier bewegt sich die Steuerlast immer zwischen 30 und 50 Prozent. In der Steuerklasse III werden auch nicht offiziell eingetragene Lebenspartner berücksichtigt.
Ist jeder Erbfall oder jede Schenkung steuerpflichtig?
Die Erbschaftssteuer fällt generell auf fast alles Mögliche an, was vererbt werden kann. Wer die Erbschaftssteuer und damit eine Belastung für die Hinterbliebenen vermeiden möchte, muss schon zu Lebzeiten aktiv werden. In diesem Fall wird vorhandenes Vermögen nicht vererbt, sondern verschenkt. Hier gibt es eine Besonderheit. Die Freibeträge für Schenkungen greifen alle zehn Jahre neu. Damit ist eine schrittweise, steuerfreie Vermögensübertragung möglich.
Hat man immer Anspruch auf den Pflichtteil?
Generell kann ein Erblasser vor seinem Ableben bestimmte Personen über den Inhalt im Testament enterben. Es gibt aber einen recht kleinen Personenkreis, der davor geschützt wird. Dieser wird genauestens von dem deutschen Erbrecht benannt. Sie haben generell Anspruch auf einen Pflichtteil. Aufgrund des Pflichtteilanspruchs haben bestimmte Erben das Recht, auf den sogenannten Pflichtteil zu bestehen. Dieser umfasst prinzipiell die Hälfte der laut Gesetzgeber für diese Personengruppe vorgesehenen Erbquote. Entscheidend ist dabei die gesetzliche Erbfolge. Einen Pflichtteilsanspruch haben:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
- Eltern, wenn der Erblasser selbst keine Kinder hatte.
- leibliche und adoptierte Kinder
- Enkel sowie Urenkel, aber nur, wenn die Eltern nicht mehr leben.
Sie können generell ihren Pflichtteil vom Erbe einfordern und diesen mitunter auch einklagen. Ausgenommen von dem Pflichtteilsanspruch sind allerdings weitere Personengruppen wie Geschwister und Großeltern. Auch Stiefkinder werden hier ebenso wenig berücksichtigt wie Lebenspartner, die nicht offiziell eingetragen sind.
Wer den Pflichtteil in Anspruch nehmen möchte, muss die Verjährungsfrist im Blick behalten. Laut Gesetz darf diese nicht abgelaufen sein. Entscheidend ist dabei die Kenntnis über den Erbfall. Ab dieser umfasst die Verjährungsfrist drei Jahre.
Gehört der Hausrat zum Nachlass?
Um die Höhe des Erbes korrekt ermitteln zu können, werden hier natürlich auch Gegenstände, die vererbt wurden, berücksichtigt. Dies gilt auch für den Hausrat. Der Hausrat ist Teil der Erbmasse. Allerdings werden hier nur die Gegenstände berücksichtigt, die auch tatsächlich für die gemeinsame Lebensführung genutzt wurden. Luxusgegenstände sind demnach häufig von den Haushaltsgegenständen ausgenommen. Auch persönliche Besitzstände des Ehepartners finden hier keine Berücksichtigung.
Wie regelt man den digitalen Nachlass?
Der digitale Nachlass ist sehr umfangreich. Er setzt sich aus digitalen Dokumenten, aber auch Konten, Profilen und Cloud-Accounts zusammen. Generell erhalten Erben nicht nur Geld oder Immobilien als Erbschaft, sondern auch den digitalen Nachlass. Umso wichtiger ist es, dass sich mögliche Erblasser rechtzeitig mit den hierzu geltenden Regelungen auseinandersetzen. Wie genau mit dem digitalen Nachlass umgegangen werden soll, kann im Testament verankert werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine digitale Vollmacht zu erstellen. Vorsorgevollmachten können formfrei ausgestellt werden. Sie können hier auf eine notarielle Beurkundung verzichten. Der Gesetzgeber schreibt diese nicht vor, empfehlenswert ist sie aber. Damit kann die Verwaltung des digitalen Erbes bestimmten Personen zugesprochen werden.