
Verleumdung: Der Täter weiß, dass die von ihm behauptete Tatsache unwahr ist, und verbreitet diese Unwahrheiten bewusst, um dem Opfer zu schaden… Symbolfoto: tobiaswahl
Üble Nachrede und Verleumdung richten sich gegen die persönliche Ehre und gelten als Straftaten. Sie werden daher als Ehrdelikte bezeichnet. Über eine Person werden Tatsachen behauptet oder verbreitet, die nachweislich nicht wahr sind. Ein weiteres dieser Ehrdelikte ist Beleidigung. Mitunter werden die Begriffe üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung im Alltag synonym verwendet. Der Gesetzgeber hat jedoch Unterschiede definiert und sieht bei diesen Ehrdelikten unterschiedliche Strafen vor.
Was fällt alles unter Verleumdung?
Als üble Nachrede gilt nach Paragraf 186 Strafgesetzbuch (StGB), wenn jemand einen ehrverletzenden Sachverhalt über eine andere Person behauptet, den er nicht beweisen kann. Derjenige, der üble Nachrede betreibt, behauptet oder verbreitet Tatsachen über eine Person, die nachweislich nicht wahr sind. Der Täter weiß jedoch bei der üblen Nachrede nicht, ob seine Behauptungen wahr sind. Die Ehre des Opfers wird verletzt.
Verleumdung ist noch eine Steigerung der üblen Nachrede und ist in Paragraf 187 StGB definiert. Der Täter weiß, dass die von ihm behauptete Tatsache unwahr ist, und verbreitet diese Unwahrheiten bewusst, um dem Opfer zu schaden. Es handelt sich bei der Verleumdung um die Aufstellung und Verbreitung ehrverletzender Behauptungen.
Strafbar ist eine Verleumdung, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:
- Täter verbreitet unwahre Tatsachen über sein Opfer gegenüber Dritten
- verbreitete Tatsache muss einen ehrverletzenden Charakter haben und dazu dienen, das Opfer in Misskredit zu bringen
- Täter weiß, dass die von ihm verbreitete Tatsache unwahr ist
Die Verleumdung kann bunter Kollegen erfolgen, wenn ein Mitarbeiter über den anderen im Kollegenkreis unwahre Tatsachen verbreitet, beispielsweise, dass derjenige Frauen sexuell belästigt. Ein Beispiel ist auch, wenn ein Mieter dem Vermieter gegenüber behauptet, dass ein anderer Mieter in seiner Wohnung regelmäßig ausschweifende Partys feiert. Eine Verleumdung kann auch im Internet erfolgen, wenn jemand zum Beispiel einen Pflegedienst im Internet bewertet und behauptet, ein Mitarbeiter des Pflegedienstes hat in der Wohnung einer zu pflegenden Person Geld gestohlen, trotzdem er weiß, dass das nicht wahr ist. Auch wenn jemand in sozialen Medien behauptet, ein Nachbar würde ständig im Supermarkt stehlen, trotzdem er weiß, dass das nicht stimmt, ist das Verleumdung.
Wie können sich Opfer gegen Gerüchte wehren?
Bei übler Nachrede und Verleumdung ist es möglich, das Gespräch mit dem Täter zu suchen. Dabei kann eine dritte, neutrale Person als Vermittler eintreten. Das ist nicht immer erfolgreich. Eine Anzeige des Täters bei der Polizei ist möglich.
Üble Nachrede und Verleumdung sind strafbar, doch muss das Opfer einen Strafantrag stellen, um sich gegen die Gerüchte zu wehren. Eine Strafanzeige reicht nicht aus, damit die Tat verfolgt wird. Mit einem Strafantrag bringt das Opfer seinen ernsthaften Willen zum Ausdruck, dass gegen den Täter ermittelt werden soll. Üble Nachrede und Verleumdung sind Antragsdelikte, da sie einen Strafantrag erfordern. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Tat gestellt werden.
Ein Strafantrag kann beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Das Opfer kann einen Anwalt einschalten und einen Strafantrag auch über einen Anwalt stellen. Der richtige Ansprechpartner ist ein Fachanwalt für Strafrecht, der sich auf Verleumdungen spezialisiert hat. Der Anwalt kennt sich aus und kann das Opfer beraten. Im Strafantrag muss das Opfer die Delikte benennen. Wer einen Strafantrag stellt, muss darin beschreiben, was konkret über ihn verbreitet wurde und wo der Täter diese Behauptungen verbreitet hat.
Lässt sich der Konflikt nicht außergerichtlich klären, kann der Betroffene eine Unterlassungsklage beantragen. Er beantragt dafür vor Gericht eine einstweilige Verfügung.
Für eine Verleumdung gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Sie beginnt nach Beendigung der Tat. Die Straftat kann nicht mehr verfolgt werden, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Beweise für eine Verleumdung
Um eine Verleumdung zu beweisen, ist es wichtig, möglichst viele Daten zu sammeln. Das ist vergleichsweise einfach, wenn die Verleumdung über das Internet oder Social Media erfolgt. Die Beweise sollten möglichst frühzeitig gesichert werden. Bei Verleumdung auf Social Media und im Internet sind Screenshots geeignet. Mitunter liegen auch Video- oder Sprachaufnahmen vor, die als Beweise dienen können. Bei einer mündlichen Verbreitung unwahrer Tatsachen wird es schwieriger, Beweise zu erbringen.
In jedem Fall sind Zeugen hilfreich. Zeugen können ihre Aussagen bereits vor der Einreichung eines Strafantrags schriftlich und mit Datum und Unterschrift abgeben. Schwierig kann es für das Opfer werden, nachzuweisen, dass der Täter gewusst hat, dass seine Behauptungen unwahr sind.
Wie wird Verleumdung bestraft?
Abhängig von ihrer Schwere kann eine Verleumdung mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Eine so hohe Freiheitsstrafe wird verhängt, wenn der Täter Schriften über sein Opfer verbreitet hat. Auch wenn die Behauptung im Internet für eine große Gruppe von Nutzern zugänglich war, kann eine Freiheitsstrafe drohen. Zusätzlich kann eine Unterlassungsklage gegen den Täter erhoben werden.
Im Gegensatz dazu kann üble Nachrede mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren belegt werden.
Schmerzensgeld bei Verleumdung
Schmerzensgeld sieht der Gesetzgeber nur vor, wenn dem Opfer körperliche und seelische Schäden entstanden sind. Bei einer Verleumdung ist eine objektive Betrachtung unmöglich. Ob und in welcher Höhe Schmerzensgeld gezahlt werden muss, hängt von der Einzelfallentscheidung des Gerichts ab. Damit Schmerzensgeld bei Verleumdung gezahlt werden kann, muss es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handeln. Ein anderweitiger Ausgleich des Schadens darf nicht möglich sein. Es muss sich um eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung handeln.