Bürgergeld ist ein wichtiges Thema für alle, die erwerbsfähig sind, aber über längere Zeit noch keine geeignete Arbeitsstelle gefunden haben. Es dient der Sicherung des Lebensunterhalts, soll aber auch helfen, die Bezieher wieder ins Erwerbsleben einzugliedern. Anspruch auf Bürgergeld besteht auch für diejenigen, die verheiratet sind, wenn eine Hilfebedürftigkeit vorliegt.

Das Jobcenter ermittelt anhand der Höhe des Einkommens des Ehepartners und von weiteren Faktoren, ob ein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Symbolfoto: pixabay/ andreas160578
Arbeitet der Partner, kann trotzdem Anspruch auf Bürgergeld bestehen. Das Jobcenter berücksichtigt bei der Ermittlung des Bürgergeldanspruchs und der Höhe des Bürgergelds das Einkommen und Vermögen des Partners.
Wie viel darf der Ehepartner verdienen, dass Bürgergeld gezahlt wird?
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob ein Paar verheiratet ist, wenn der Anspruch auf Bürgergeld ermittelt wird. Die Personen, die in einem Haushalt leben, bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Zu einer solchen Bedarfsgemeinschaft können die folgenden Personen gehören:
- erwerbsfähige hilfebedürftige Personen
- Eltern, die im Haushalt leben
- im Haushalt lebende Kinder unter 25 Jahren, wenn sie nicht mit ihrem eigenen Einkommen und Vermögen in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu sichern
- Partner der im Haushalt lebenden erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person
Ob tatsächlich Bürgergeld gezahlt wird, wenn der Ehepartner oder Partner arbeitet, hängt von dessen Einkommen und Vermögen ab. Rechtliche Grundlage für die Gewährung von Bürgergeld ist Paragraf 9 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches II (SGB II). Darin ist geregelt, dass Bürgergeld gewährt wird, wenn der Ehepartner nicht genug verdient oder sein Vermögen nicht ausreicht, um allein die Lebenshaltungskosten für beide zu tragen.
Eine pauschale Angabe, wie hoch das Einkommen des Ehepartners sein darf, damit Bürgergeld gezahlt wird, ist nicht möglich. Ist der Ehepartner Geringverdiener und der andere arbeitslos und hilfebedürftig, wird Bürgergeld gezahlt. Die monatliche Verdienstgrenze für Geringverdiener liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 556 Euro.
Faktoren, die sich auf die Höhe des möglichen Einkommens bei der Zahlung von Bürgergeld auswirken
Das Jobcenter ermittelt anhand der Höhe des Einkommens des Ehepartners und von weiteren Faktoren, ob ein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Solche Faktoren sind:
- Schwangerschaft ab der 13. Woche
- medizinische Notwendigkeit für bestimmte Nahrungsmittel, für die Mehrkosten anfallen
- Zahl der minderjährigen Kinder
- Bezug von Kindergeld und dessen Summe
- Kaltmiete und Nebenkosten pro Monat
- Heizkosten und Warmwasser
Zusätzlich können weitere laufende Kosten vom Einkommen des Ehepartners subtrahiert werden, darunter Zinsen für einen Bau- oder Immobilienkredit oder Versicherungen. Bruttolohn und Nettolohn, aber auch mögliche Mieteinnahmen werden berücksichtigt. Ist der Ehepartner unterhaltspflichtig und gehören die unterhaltsberechtigten Personen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, werden auch die Unterhaltszahlungen vom Einkommen abgezogen.
Wann besteht kein Anspruch auf Bürgergeld?
Bürgergeld dient als Grundsicherung, um das Existenzminimum zu sichern. Menschen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, kein Einkommen beziehen oder deren Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern, können mit Bürgergeld eine finanzielle Absicherung erhalten.
Anspruch auf Bürgergeld besteht jedoch in verschiedenen Fällen nicht:
- wenn Bedürftige aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten
- wenn nicht erwerbstätige Menschen länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind
- wenn der Ehepartner ein Einkommen in einer Höhe bezieht, die ausreicht, um den Lebensunterhalt für beide Partner zu sichern
- wenn die Person ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat
- wenn die Person sich in der Ausbildung oder im Studium befindet
- wenn die Person das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hat
Mögliche Sozialleistungen, wenn kein Anspruch auf Bürgergeld besteht
In einigen dieser Fälle gelten andere Bestimmungen, sodass Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten, können eine Erwerbsminderungsrente beantragen.
Personen in der Ausbildung oder im Studium, die ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln nicht sichern können, haben oftmals Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der BAföG-Höchstsatz liegt seit dem Wintersemester 2024/25 bei monatlich 992 Euro. Wird die BAföG-Förderungshöchstdauer überschritten, kann eine Bürgergeld-Ausnahme gelten.
Das Bürgergeld ist nur für Erwerbstätige und nicht für Rentner vorgesehen. Menschen, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Witwenrente beziehen, noch im erwerbstätigen Alter sind, aber ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, haben Anspruch auf Bürgergeld. Reicht die Altersrente zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus, besteht die Möglichkeit einer Grundsicherung im Alter nach SGB XII.
Wie viel Geld darf ein Bürgergeld-Empfänger gespart haben?
Wer einen Antrag auf Bürgergeld stellt, fragt sich häufig, wie viel Vermögen er noch besitzen darf. Dabei zählt nicht nur das eigene, sondern auch das Vermögen des Partners. Das Jobcenter berücksichtigt bei der Berechnung von Bürgergeld das eigene verwertbare Vermögen und das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft. Das erste Jahr des Bürgergeld-Bezugs gilt als Karenzzeit.
In dieser Zeit wird nur „erhebliches“ Vermögen berücksichtigt. Als erheblich gilt ein Vermögen ab 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person einer Bedarfsgemeinschaft. Für jede weitere Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist ein Vermögen erheblich, wenn es 15.000 Euro übersteigt. Nach Ablauf der Karenzzeit darf jede Person einer Bedarfsgemeinschaft nicht mehr als 15.000 Euro verwertbares Vermögen besitzen, damit Anspruch auf Bürgergeld besteht.
Als verwertbar gilt Vermögen, wenn es für die Sicherung des Lebensunterhalts genutzt werden kann. Auch ein Auto oder Schmuck gelten als verwertbares Vermögen, da sie verkauft werden können. Ebenso gelten Haus- und Grundeigentum sowie eine Eigentumswohnung als verwertbares Vermögen.
Wie viel Wert darf ein Auto beim Bürgergeld haben?
Der Besitz eines Autos schließt den Bezug von Bürgergeld nicht aus. Das Auto kann Voraussetzung sein, um zu einem Bewerbungsgespräch zu kommen oder die Arbeitsstelle zu erreichen.
Da ein Auto als verwertbares Vermögen gilt, darf der Wert des Autos nicht höher als 15.000 Euro sein. Während der Karenzzeit darf das Auto einen höheren Wert haben, wenn es der ersten leistungsberechtigten Person gehört. Liegt nach Ablauf der Karenzzeit noch weiteres Vermögen wie eine Kapitallebensversicherung oder Sparguthaben vor, muss das Auto einen dementsprechend geringeren Wert haben.
da Hog’n