Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihr Nettogehalt im neuen Jahr aufbessern. „Damit mehr Netto vom Brutto bleibt, sollten Steuerpflichtige einen persönlichen Lohnsteuerfreibetrag für 2025 und 2026 beim zuständigen Finanzamt beantragen“, empfiehlt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL), im Rahmen einer Pressemitteilung.
Den Freibetrag erhalten Steuerpflichtige für voraussichtlich anfallende Ausgaben, die sie ansonsten erst später in den jeweiligen Steuererklärungen für 2025 bzw. 2026 geltend machen könnten. „So müssen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nicht bis zum Steuerbescheid 2025 warten, um die gegebenenfalls zu viel gezahlte Steuer zurückzubekommen. Weil der Arbeitgeber den Freibetrag berücksichtigen muss, wird weniger Lohnsteuer einbehalten und das monatliche Gehalt steigt“, erläutert Jana Bauer.
Vorteil mit zusätzlichem Freibetrag
Vor allem profitieren Berufstätige mit hohen Jobkosten, die über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro liegen, zum Beispiel für Arbeitswege, Arbeit im Homeoffice, berufliche Fort- und Weiterbildung, Gewerkschaftsbeiträge oder doppelte Haushaltsführung. Bevor jedoch das Finanzamt einen zusätzlichen Freibetrag in die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) einträgt, müssen die Ausgaben mindestens 600 Euro über dem Arbeitnehmerpauschbetrag im Jahr liegen. Bei Ehegatten wird diese Grenze nicht verdoppelt.
Auch bestimmte private Ausgaben helfen, über die 600-Euro-Grenze zu kommen. „Eltern können zum Beispiel ihre zu erwartenden Aufwendungen für die Kinderbetreuung und die Privatschule angeben“, ergänzt Jana Bauer. Genauso sind Unterhaltszahlungen, Spenden, Krankheits- und Pflegekosten oder andere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen begünstigt.
Steuerklasse II beantragt?
Beispiel: Eine Mutter muss für den Hort ihrer siebenjährigen Tochter 600 Euro im Jahr zahlen. Davon zählen zwei Drittel, also 400 Euro. Zudem kann die Lehrerin für ihr Homeoffice 1.260 Euro 2025 absetzen. Dazu kommen monatlich 58 Euro für das Deutschlandticket für den Arbeitsweg, also 696 Euro im Jahr. Außerdem beginnt sie ab Februar eine nebenberufliche Weiterbildung, die 1.200 Euro kostet. Nach Abzug der 1.230 Euro Werbungskostenpauschale ergeben sich 1.926 Euro Jobkosten. Zusammen mit den Hortkosten sind es 2.326 Euro. Somit kann ab Januar 2025 zusätzlich ein Freibetrag in Höhe von 194 Euro berücksichtigt werden.
Jana Bauer: „Alleinerziehende sollten zudem prüfen, ob sie die Steuerklasse II beantragt haben, damit der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.260 Euro (355 Euro im Monat) angerechnet wird.“ Für jedes weitere Kind im Haushalt steigt der Entlastungsbetrag um 240 Euro im Jahr. Es gibt ihn aber nicht automatisch, sondern nur mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung oder mit Einreichung einer Steuererklärung.
Wie beantrage ich einen Freibetrag?
Diesen Antrag müssen Eltern auch stellen, wenn der Nachwuchs 18 Jahre alt geworden ist. „Nur dann rechnet der Arbeitgeber die Kinderfreibeträge weiter bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer an“, klärt Jana Bauer auf. Übrigens gibt es auch das Kindergeld für volljährige Kinder nicht automatisch. Eltern müssen es bei der Familienkasse neu beantragen.
Sämtliche persönlichen Freibeträge, Behinderten- oder Pflegepauschbeträge beantragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen„. Das Formular ist auch zu verwenden, wenn die Steuerklasse geändert werden soll. Soll der Freibetrag ab Januar 2025 berücksichtigt werden, muss der Antrag bis Ende Januar 2025 beim Finanzamt eingegangen sein. Wird dieser später beantragt, greift die Ermäßigung ab dem Folgemonat.
„Sogar im Dezember noch mehr Netto möglich“
Jana Bauer: „Sogar im Dezember 2024 ist noch mehr Netto möglich. Wer schnell ist und spätestens bis zum 30. November einen Lohnsteuerfreibetrag für 2024 beantragt, erhält einen Großteil seiner Steuererstattung für seine Ausgaben bereits in diesem Jahr durch ein höheres Netto auf der Dezemberabrechnung.“
Bei Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Die gilt nicht für eingetragene Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene sowie Erhöhungsbeträge zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
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