Wenn Handwerker die Wohnung oder das Wohngrundstück noch vor Jahresende verschönern, sind bis zu 1.200 Euro Steuerersparnis möglich. „Allerdings müssen die Lohnkosten noch im Jahr 2024 tatsächlich in Rechnung gestellt und auch beglichen werden“, erläutert Jana Bauer, stellv. Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V., im Rahmen einer Pressemitteilung.
Um den Steuerbonus zu nutzen, müssen Steuerpflichtige die Regeln kennen. Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung sind die Inanspruchnahme einer handwerklichen Leistung, die Vorlage einer Rechnung und die unbare Bezahlung. Reparaturen, Renovierung oder Modernisierung im Haushalt – sei es in der Wohnung, im selbst genutzten Ferienhaus oder im Garten – sind begünstigt. Auch das Installieren einer steuerfreien PV-Anlage zählt dazu, wenn keine öffentlichen Fördermittel geflossen sind (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Az. IV C 6 – S 2121/23/10001 :001).
Jana Bauer: „Zunächst sollte jeder prüfen, wie viel bereits für Arbeiten von Handwerkern in diesem Jahr ausgegeben wurde.“ Steuervorteile bringen pro Haushalt insgesamt 6.000 Euro Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten im Jahr. Davon berücksichtigt das Finanzamt 20 Prozent, höchstens also 1.200 Euro. Ist der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft, bietet es sich an, diesen noch bis Ende des Jahres zu nutzen.
Vorauszahlungen ins Blaue hinein fallen durchs Raster
„Haben die Handwerker bis Silvester nicht alle Arbeiten erbracht, ist es ratsam, die bis zum Jahreswechsel erbrachten Teilleistungen abzurechnen und diese noch im alten Jahr zu begleichen. Wichtig ist auch bei einer Abschlagsrechnung, dass der Arbeitskostenanteil gesondert ausgewiesen oder ersichtlich ist“, rät die stellv. BVL-Chefin. Für die im neuen Jahr erbrachten und bezahlten Handwerkerleistungen gilt der Höchstbetrag wieder von Neuem. Das gilt auch, wenn es sich um die gleiche Baumaßnahme handelt.
Wurden An- oder Vorauszahlungen vor dem Jahreswechsel geleistet, obwohl die Leistungen durch den Handwerker erst im nächsten Jahr erbracht werden, sind nicht alle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung erfüllt. In diesem Fall gibt es keinen Steuervorteil. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.07.2024 – 14 K 1966/23 E) jüngst bestätigt.
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