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Anhand der Beschilderung wird klar unterschieden, ob Autofahrer halten oder parken dürfen. Nicht immer sind aber Schilder vorhanden, die das Parken und Halten genau regeln. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln der StVO, die beispielsweise zu Kreuzungen, Einmündungen oder auch Bushaltestellen formuliert wurden. Darüber hinaus fällt auch die Beschilderung für Verkehrsteilnehmer nicht immer klar und eindeutig aus.
Wer trotz Verbot parkt, muss damit rechnen, dass er abgeschleppt wird. Gerade auf öffentlichen sowie privaten Parkflächen ist dieses Risiko sehr präsent. Die damit einhergehenden Kosten müssen dann durch den Falschparker getragen werden. Doch nicht immer gilt das Parkverbot auch fürs Halten. Zudem muss eine klare Abgrenzung zwischen Parken und Halten berücksichtigt werden. Der Haltevorgang darf nach Ansicht des Gesetzgebers nicht mehr als drei Minuten dauern. Es stellt immer eine freiwillige und kurze Unterbrechung der Fahrt dar. Generell darf sich der Autofahrer hier durchaus von seinem Fahrzeug entfernen, aber eben nur so weit, dass er problemlos kurzfristig wieder einsteigen und weiterfahren könnte.
Wo ist das Parken verboten?
Generell gilt: Überall dort, wo es ein Halteverbot gibt, ist auch das Parken verboten. Darüber hinaus gibt es Verkehrsbereiche, in denen das Parken prinzipiell verboten ist. Demnach dürfen Autofahrer keinesfalls an der Bushaltestelle parken. Hier spielt es auch keine Rolle, wie stark die Haltestelle frequentiert ist.
Des Weiteren müssen Autofahrer berücksichtigen, dass nur am rechten Fahrbahnrand geparkt werden darf. Lediglich in Ausnahmefällen ist in Deutschland das Linksparken zulässig. Dies gilt beispielsweise in Einbahnstraßen, aber auch auf Strecken, bei denen am rechten Fahrbahnrand die Straßenbahnschienen zu finden sind. Verboten ist außerdem das Parken in zweiter Reihe. Ausnahmen gibt es hier nur für Taxis. Auch an engen Stellen, in Wendehammern sowie in der Kurve gilt ein Parkverbot. Wichtig ist dabei, dass auch nach dem Parken am Fahrbahnrand für die anderen Fahrzeuge immer wenigstens 3,05 Meter Platz vorhanden sein müssen.
Weitere Parkverbote gelten für:
- sämtliche Gehwege, auf denen keine Markierungen für Parkflächen vorhanden sind
- vor Grundstückseinfahrten
- an Bahnübergängen bis zu zehn Meter vor dem Andreaskreuz und anderen Signalanlagen
- fünf Meter vor Einmündungen und Kreuzungen (bei angelegten Radwegen muss ein Bereich von acht Metern eingehalten werden)
- Radweg, Schutz und Radfahrstreifen jeder Art
- Dooring-Streifen
Wer trotz Verbot in diesen Bereichen parkt, muss neben einem Bußgeld unter Umständen auch mit Punkten in Flensburg rechnen.
Wann darf am Straßenrand geparkt werden?
Das Parken am Fahrbahnrand ist in vielen Bereichen erlaubt, aber nur, wenn hier einige Besonderheiten berücksichtigt werden. So sollte der Fokus auf Flächen liegen, die auch als Parkmöglichkeit ausgewiesen sind. Generell gelten für das Parken am Straßenrand folgende Regeln:
- Zufahrten zu Grundstücken sind freizuhalten
- In Bereichen mit abgesenktem Bordstein darf in der Regel nicht geparkt werden, da diese Rollstuhlfahrern zum Beispiel die Zufahrt auf das Grundstück erleichtern sollen
- Es darf nur auf der rechten Fahrbahnseite geparkt werden. Linksparken ist abgesehen von den bereits erwähnten Ausnahmefällen nicht erlaubt
- Bei engen Straßen muss immer dann vom Parken am Straßenrand abgesehen werden, wenn für die anderen Fahrzeuge nicht mehr als 3,05 Meter Platz vorhanden sind
Wo darf man innerorts parken?
Innerorts müssen natürlich zunächst die bereits beschriebenen Parkverbote berücksichtigt werden. So ist auch innerhalb von Ortschaften das Parken entgegen der Fahrbahnrichtung, also auf der linken Straßenseite, nicht zulässig. Des Weiteren darf nicht direkt im Kreuzungsbereich oder vor einem Bahnübergang geparkt werden. Hier sind die geltenden Sicherheitsabstände einzuhalten. Auch in Kurven und an Engstellen in geschlossenen Ortschaften ist das Parken zu unterlassen. Gleiches gilt für die Zufahrten von Feuerwehren und Krankenhäusern.
In geschlossenen Ortschaften muss zudem die aktuelle Beschilderung zum Parken und Halten berücksichtigt werden. Autofahrer gehen auf Nummer sicher, wenn sie in den ausgewiesenen Flächen oder auf Parkplätzen ihr Fahrzeug abstellen. Auch hier kann es aber zu Einschränkungen insbesondere bezüglich der Parkdauer kommen. Innerorts müssen außerdem immer die Vorgaben zu den Parkangeboten berücksichtigt werden. So ist in vielen Bereichen das Lösen eines Parkscheins erforderlich. In anderen muss die Parkscheibe gut sichtbar in die Frontscheibe gelegt werden. Ein kurzes Halten ist auf den Parkflächen meist problemlos möglich.
Parken auf Wiese während Veranstaltung?
In Deutschland gilt generell, dass das Parken sowohl auf Grünstreifen als auch auf Grünflächen verboten ist. Wer hier trotzdem parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Ausnahmeregelungen gibt es in der Regel bei Veranstaltungen. Hier werden Wiesen gern zu Parkflächen umfunktioniert. Allerdings muss auch dabei berücksichtigt werden, dass ein Parken nur dann gestattet ist, wenn darauf explizit hingewiesen wird. Auch das Halten auf Wiesen und Grünstreifen ist an sich nicht erlaubt.
Wo parkt man am besten fürs Oktoberfest?
Gerade zu Großveranstaltungen wie dem Münchner Oktoberfest sind Parkflächen heiß begehrt. Während der Wiesn ist es nicht einfach, das eigene Auto nahe der Theresienwiese abzustellen. Wer doch einen Parkplatz findet, muss mit beachtlichen Gebühren rechnen. Am besten werden hier die Park + Ride Anlagen angefahren, die sich teilweise am Stadtrand befinden. Hier kann das eigene Auto sicher abgestellt und dann die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortgesetzt werden.
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