Zum 1. Januar 2023 wurde der Sparerpauschbetrag von 801 auf 1.000 Euro pro Person und Jahr erhöht. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt nun ein Betrag von 2.000 Euro (bisher: 1.602 Euro). „Bis zu diesem Betrag können Steuerpflichtige Kapitalerträge steuerfrei vereinnahmen“, erklärt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, im Rahmen einer Pressemitteilung.
Die Steuerfreistellung wird bereits von der auszahlenden Stelle der Kapitalerträge berücksichtigt. Allerdings nur, wenn man dieser einen Freistellungsauftrag erteilt. Ansonsten ist die auszahlende Stelle der Kapitalerträge in der Regel verpflichtet, die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einzubehalten – und an das Finanzamt abzuführen.
„Regelmäßige Überprüfung sinnvoll“
„Wurden den Banken oder Sparkassen solche Freistellungsaufträge erteilt, wird die Erhöhung auf den neuen Sparerpauschbetrag automatisch umgesetzt. Kapitalanleger müssen nicht aktiv werden“, erklärt Bauer. Bereits erteilte Freistellungsaufträge über 801 Euro werden auf maximal 1.000 Euro angepasst. Wurde nur ein Freistellungsauftrag in Höhe von 400 Euro erteilt, sind Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 499 Euro automatisch von der Abgeltungsteuer verschont. Wer bisher keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, kann sich die zu viel gezahlten Steuern nur über die Steuererklärung zurückholen.
Bauer rät: „Generell ist es sinnvoll in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die vorgenommene Verteilung des Sparerpauschbetrags auf verschiedene Freistellungsaufträge noch sinnvoll ist.“ Denn die Höhe der Kapitalerträge in den verschiedenen Anlageklassen variiert aufgrund der Marktsituation im Zeitablauf. So kann es Sinn machen, nun auch der Bank oder Sparkasse einen Freistellungsauftrag zu erteilen, bei der der Steuerpflichtige ein Tagesgeldkonto unterhält, wenn diese wieder Zinsen auf solche Einlagen zahlen. In den letzten Jahren hingegen wurden auf solche Einlagen keine Zinsen gezahlt.
da Hog’n
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