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Freyung-Grafenau. Eigentlich war es nur eine Randbemerkung, die AfD-Kreisrat Stefan Freudenstein im jüngsten Hog’n-Umfrageteil zum Thema „Ausbau Skizentrum Mittedorf“ von sich gab. „Die Transparenz kommt bei diesem einmaligen Millionen-Projekt eindeutig zu kurz“, behauptete der Fraktionsvorsitzende im FRG-Kreistag am Ende des Interviews – und sprach von gerüchteweise „stockenden Grundstücksverhandlungen, die wie ein Damokles-Schwert das Vorhaben begleiten“. 

AfD-Kreisrat Stefan Freudenstein (rechts) wirft Landrat Sebastian Gruber „Intransparenz“ vor. Dieser bezieht nun dazu Stellung. Fotomontage: da Hog’n

Als weiteren Beleg für die aus seiner Sicht gegebene Intransparenz führt Freudenstein „die Verlagerung der Planungen des Projekts in den Zweckverband“ ins Feld. „Als Kreisrat wird man vor dem nicht-öffentlichen Teil der Sitzung des Zweckverbands vom Landrat des Saales verwiesen“, kritisiert der AfD-Mann weiter – und fügt sogleich hinzu:

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„Der öffentliche Teil der Sitzung dauert manchmal nur eine halbe Stunde und enthält keine wesentlichen Informationen. Das ist eine Watschn für diejenigen Kreisräte, die sich ernsthaft mit der Thematik befassen und Informationen erhalten wollen.“

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„Ob bewusst oder unbewusst“

Starker Tobak, den der Kreisverbandsvorsitzende der regionalen Rechtspopulisten hier Landrat Sebastian Gruber vorsetzt. Dieser reagiert jedoch gelassen – und teilt auf Hog’n-Nachfrage mit: „Es ist offensichtlich anzunehmen, dass Herr Kreisrat Freudenstein verschiedene kommunalrechtliche Grundsätze und Zuständigkeiten nicht ausreichend zu kennen scheint. Daher verbreitet er wohl aus politischen Gründen – ob bewusst oder unbewusst – Unwahrheiten.“ Gruber gibt sich in der Folge als sachlicher Aufklärer – und gibt dem jungen Kreisrat Nachhilfe-Unterricht in Sachen Kommunalrecht. Im Wortlaut klärt er wie folgt auf:

„Der Zweckverband Wintersportzentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut hat zwei Mitglieder: Den Landkreis Freyung-Grafenau und die Gemeinde Philippsreut. Verbandsvorsitzender ist immer der jeweils amtierende Landrat des Landkreises Freyung-Grafenau, stellvertretender Verbandsvorsitzender der jeweils amtierende Bürgermeister der Gemeinde Philippsreut. Der Zweckverband ist eine eigene Rechtsform, nämlich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Jeder Zweckverband regelt und verwaltet seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung, so auch der Zweckverband Wintersportzentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut.

„Daher verbreitet er wohl aus politischen Gründen Unwahrheiten“, sagt Landrat Sebastian Gruber über AfD-Kreisrat Stefan Freudenstein. Foto: Hog’n-Archiv 

Beim Seilbahnprojekt handelt es sich um eine grundsätzliche und weitreichende Entscheidung – allen voran auch wegen der Ausweitung auf einen Sommerbetrieb. Die grundlegende Entscheidung zum Ausbau ist natürlich in erster Linie in der Verbandsversammlung zu treffen. Aufgrund der Tragweite war die Grundsatzentscheidung – neben der Verbandsversammlung – auch in den jeweiligen Gremien der beiden Verbandsmitglieder, also sowohl im Kreistag als auch im Gemeinderat, zu behandeln. Für die Abwicklung des Projekts ist allerdings einzig und alleine der Zweckverband in eigener Verantwortung zuständig. Maßgebliches Gremium ist die Verbandsversammlung. 

Die Verbandsversammlung verfügt – wie alle kommunalen Gremien –  in der Regel über einen öffentlichen und über einen nicht-öffentlichen Sitzungsteil. Wie üblich stellt der Vorsitzende, im Falle der Verbandsversammlung der Landrat als Verbandsvorsitzender, die sog. Nichtöffentlichkeit her. Diese umfasst neben der allgemeinen Öffentlichkeit auch Kreisräte, die keinen Sitz im jeweiligen Zweckverband haben.

„Sachlich grundlegend falsch und hiermit richtiggestellt“

Das lässt sich wie folgt präzisieren: Bei den Sitzungen des Zweckverbandes ist im nicht-öffentlichen Teil die Öffentlichkeit auszuschließen. Diese umfasst neben der allgemeinen Öffentlichkeit folglich ebenso die Kreisräte, die keinen Sitz im jeweiligen Zweckverband innehaben. Demzufolge ist die Tatsachenbehauptung des Kreisrates Freudenstein, der bekanntermaßen keinen Sitz im genannten Zweckverband innehat, ‚Als Kreisrat wird man vor dem nicht-öffentlichen Teil der Sitzung des Zweckverbands vom Landrat des Saales verwiesen‘, sachlich grundlegend falsch und hiermit richtiggestellt.“

Stephan Hörhammer

In Sachen Kommunalrecht

Das Kommunalrecht bildet das verfassungsrechtliche Fundament für das demokratische Leben direkt vor unserer Haustür. In Deutschland ist es als das „Recht der Selbstverwaltung“ bekannt und garantiert Städten, Gemeinden und Landkreisen das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dieser Grundsatz ist in Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie in den jeweiligen Landesverfassungen, wie etwa in Artikel 11 der Bayerischen Verfassung, fest verankert. Das Kommunalrecht stellt sicher, dass Entscheidungen dort getroffen werden, wo die Menschen unmittelbar von ihnen betroffen sind – sei es beim Bau eines neuen Kindergartens, der Sanierung einer Ortsstraße oder der Wasserversorgung.

Ein zentrales Element des Kommunalrechts ist die duale Natur der Aufgaben einer Gemeinde. Man unterscheidet hierbei strikt zwischen dem eigenen Wirkungskreis und dem übertragenen Wirkungskreis. Zum eigenen Wirkungskreis gehören freiwillige Aufgaben wie der Bau von Schwimmbädern oder Büchereien sowie pflichtige Aufgaben wie der Brandschutz oder die Abwasserentsorgung. Im übertragenen Wirkungskreis handelt die Kommune hingegen als verlängerter Arm des Staates und führt staatliche Aufgaben aus, wie beispielsweise die Durchführung von Wahlen oder die Ausstellung von Personalausweisen. Während die Gemeinde bei eigenen Aufgaben einen weiten Gestaltungsspielraum genießt, unterliegt sie bei übertragenen Aufgaben den Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden.

Weiterer kritischer Bereich: Kommunalaufsicht

Die innere Organisation einer Kommune wird durch die jeweilige Gemeindeordnung des Bundeslandes geregelt, wobei in Bayern die sogenannte „Süddeutsche Ratsverfassung“ gilt. Diese zeichnet sich durch eine starke Stellung des direkt gewählten Ersten Bürgermeisters oder Landrats aus, der gleichzeitig Vorsitzender des Gemeinderats bzw. Kreistags und Chef der Verwaltung ist. Der Gemeinderat fungiert dabei als das Hauptorgan der Gemeinde; er entscheidet über die grundlegenden Richtlinien der Politik und verabschiedet den Haushalt. Die Bürger wiederum haben über Wahlen hinaus weitreichende Möglichkeiten der direkten Mitbestimmung, etwa durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, die im Kommunalrecht detailliert geregelt sind.

Ein weiterer kritischer Bereich des Kommunalrechts ist die Kommunalaufsicht. Da Kommunen Teil der staatlichen Ordnung sind, muss sichergestellt werden, dass ihr Handeln im Einklang mit geltendem Recht steht. Die Rechtsaufsicht prüft dabei lediglich die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, nicht jedoch deren politische Zweckmäßigkeit. Ergänzt wird dies durch das kommunale Haushaltsrecht, das vorschreibt, dass Kommunen ihre Finanzen solide und nachhaltig planen müssen. Das Kommunalrecht sorgt somit für die notwendige Balance zwischen der Autonomie der örtlichen Gemeinschaft und der Einbindung in den Gesamtstaat, um eine funktionierende Infrastruktur und ein geordnetes Zusammenleben zu gewährleisten.

da Hog’n

 


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