Um Photovoltaikanlagen zu fördern, wurden die Einnahmen aus dem Stromverkauf rückwirkend ab 1. Januar 2022 einkommensteuerlich steuerfrei gestellt. Für diese Solargeneratoren ist kein Gewinn mehr zu ermitteln und damit sind in der Einkommensteuererklärung keine Angaben erforderlich. „Das gilt für Photovoltaikanlagen, die sich an oder auf Einfamilienhäusern sowie deren Nebengebäude befinden und eine maximale Leistung von 30 Kilowattpeak – kurz: kWp – haben“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL), im Rahmen einer Pressemitteilung.
Auch die Einnahmen aus dem Stromverkauf von weiteren PV-Anlagen können steuerfrei sein. „Bei auf anderen Gebäuden installierten Solarzellen darf die Leistung der Photovoltaikanlage einen Grenzwert von 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit nicht überschreiten, um von der Steuerbefreiung zu profitieren“, ergänzt Nöll.
„Eine wesentliche Erleichterung für Betreiber“
Betreibt der Steuerpflichtige mehrere Solargeneratoren, darf die Summe der Leistung aller Photovoltaikanlagen den Grenzwert von 100 kWp nicht überschreiten. „Keine Rolle spielt es, wann die Anlage installiert wurde oder ans Netz gegangen ist“, erläutert Nöll. Ebenso ist irrelevant, ob der Strom selbst verbraucht und an wen er verkauft wird. So kann die Energie an Mieter verkauft oder zum Aufladen des Elektroautos verwendet werden, ohne dass die Steuerbefreiung verloren geht. Auch hinsichtlich der Einnahmenhöhe aus dem Verkauf gibt es keine Grenze.
Photovoltaikanlagen, die nicht an oder auf einem Gebäude installiert sind, in der Regel sogenannte Freilandanlagen, sind nicht steuerbefreit. Fällt der Generator unter die Steuerbefreiung, müssen die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage nicht mehr ermittelt werden. „Das ist – was die Einkommensteuer betrifft – eine wesentliche Erleichterung für Betreiber solcher Photovoltaikanlagen“, freut sich Nöll. Eine weitere Verbesserung ist, dass Lohnsteuerhilfevereine die Einkommensteuererklärung ab 2022 erstellen dürfen, unabhängig davon, wann die Solarzellen in Betrieb genommen wurden.
Auch bei der Umsatzsteuer hat sich was geändert. Für Photovoltaikanlagen, die erst nach dem 31. Dezember 2022 vollständig geliefert bzw. vom Lieferanten vollständig installiert worden sind, fällt keine Umsatzsteuer mehr an (sogenannter Nullsteuersatz). Damit ist es künftig nicht mehr möglich, sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen, so dass PV-Anlagen-Betreiber nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten werden. Eine Umsatzsteuererklärung muss allerdings weiterhin abgegeben werden. Zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung sind Lohnsteuerhilfevereine weiterhin nicht befugt.
da Hog’n
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