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Hog’n-Steuertipp (134): Die Mittel gegen die Inflation

veröffentlicht von da Hogn | 11.01.2023 | kein Kommentar
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Gestiegene Preise für Heizung, Strom und Lebensmittel führen derzeit zu enormen Belastungen der Bürger. Mit dem jüngst verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz sollen steuerliche Mehrbelastungen verhindert werden und laut Bundesfinanzministerium für 48 Millionen Steuerpflichtige die Steuerlast erheblich sinken.

Die Preise steigen, die Inflation in Deutschland kratzt an der 10-Prozent-Marke. Symbolbild: stevepb/pixabay.com

Ab dem Jahr 2023 steigt erneut der Grundfreibetrag. Das Kindergeld wird erhöht und vereinheitlicht. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 gibt es einen höheren Kinderfreibetrag. Wer Unterhalt zahlt, kann höhere Beträge bis zum Grundfreibetrag absetzen. „Damit wurden einige Forderungen des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL) umgesetzt“, wird Geschäftsführer Erich Nöll in einer Pressemitteilung zitiert.

Weil sich der steuerliche Grundfreibetrag erhöht, sinkt je nach zu versteuerndem Jahreseinkommen für Berufstätige und Rentner die Einkommensteuer. Beispiel: Eine Alleinstehende mit 30.000 Euro Jahreseinkommen muss gegenüber 2022 rund 250 Euro weniger Steuern zahlen, ein zusammenverlangtes Ehepaar mit 60.000 Euro Einkommen rund 500 Euro weniger. Auch der Steuertarif wird etwas geglättet, sodass die steigenden Steuersätze erst bei höherem Einkommen greifen.

Entlastung für Geringverdiener und Rentner

Der Grundfreibetrag erhöht sich:

  • 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro,
  • 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.

„So viel muss bei jedem vom zu versteuernden Einkommen im Jahr steuerfrei bleiben, um das Existenzminimum abzusichern“, erläutert Nöll: „Wer unter dem Freibetrag bleibt, zahlt keine Steuern und muss auch keine Steuererklärung abgeben. Das betrifft vor allem Geringverdiener und Rentner.“

Eltern erhalten ab Januar 2023 für jedes Kind 250 Euro Kindergeld im Monat. Bisher galt: 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte und 250 Euro für das vierte Kind.

Wie bei Erwachsenen muss auch für Kinder das Existenzminimum steuerfrei gestellt werden. Der Kinderfreibetrag steigt rückwirkend für 2022 um 80 Euro je Elternteil auf 2.810 Euro und je Elternpaar um 160 Euro auf 5.620 Euro. Die Kinderfreibeträge, also inklusive des Freibetrags für Betreuung-, Erziehung- und Ausbildung betragen 2022 für jedes Kind – 4.274 Euro pro Elternteil, 8.548 Euro für Elternpaare.

Entlastung für Familien

2023 erhöht sich der Kinderfreibetrag weiter um 202 Euro pro Elternteil (404 Euro für beide Eltern). 2024 steigt er um 180 Euro pro Elternteil (360 Euro für beide Eltern).

„Der BVL fordert seit langem, die Kinderfreiträge dem Grundfreibetrag gleichzustellen“, berichtet Nöll. „Bisher wurde das nicht umgesetzt. Im Gegenteil, die Differenz zwischen dem Grundfreibetrag und dem Kinderfreibetrag steigt künftig sogar noch.“

„Besser sieht es beim Unterhaltshöchstbetrag aus. Hier wurde klargestellt, dass der Unterhaltshöchstbetrag automatisch dem Grundfreibetrag entspricht. Das gibt Unterhaltspflichtigen mehr Sicherheit,“ bestätigt Nöll. Zusätzlich zu den übernommenen Beiträgen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung können sie folgende Höchstbeträge als Unterhalt von der Steuer absetzen:

  • 2022 bis zu 10.347 Euro (pro Monat 862 Euro)
  • 2023 bis zu 10.908 Euro (pro Monat 909 Euro)
  • 2024 bis zu 11.604 Euro (pro Monat 967 Euro).

Nöll rät: „Eltern können für ihre über 25-jährige Kinder Unterhaltsaufwendungen geltend machen, wenn sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld oder Kindefreibetrag haben.“ Leben Tochter oder Sohn noch im Haushalt der Eltern, müssen die Eltern dafür die Ausgaben nicht gesondert nachweisen. Das Finanzamt rechnet allerdings eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von mehr als 624 Euro im Jahr auf den Unterhaltshöchstbetrag an.

da Hog’n

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Bei Rückfragen hilft Ihnen unsere Steuertipp-Expertin gerne weiter: HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung, Tel.: 08551/914 049

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