Jetzt wird es höchste Zeit für die Steuererklärung 2021: „Wer in der Pflicht ist, muss bis spätestens Ende Oktober 2022 beim Finanzamt abgeben“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Normalerweise muss die Abrechnung bis Ende Juli erledigt sein. Wegen Corona wurde der Termin durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verlängert.
„Ja, meist ist eine Steuererstattung drin“, stellt Nöll in Aussicht. Von rund 26,3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhielten 12,6 Millionen im Schnitt 1.072 Euro zurück. Das hat das Statistische Bundesamt (Destatis) für das Jahr 2018 ermittelt. Mehr als die Hälfte bekamen zwischen 100 und 1.000 Euro Steuern erstattet.
„Viele Aufwendungen erst mit Steuererklärung berücksichtigt“
„Es kann allerdings auch vorkommen, dass das Finanzamt Steuern nachfordert“, weiß Nöll. Das kann passieren, wenn Berufstätige im letzten Jahr zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Kinderkrankengeld erhalten haben. Der Lohnersatz ist zwar an sich steuerfrei, beeinflusst jedoch durch den sogenannten Progressionsvorbehalt den persönlichen Steuersatz und muss deshalb in der Steuererklärung angegeben werden.
Für Corona-Prämien oder Pflege-Boni gilt das jedoch nicht: „Der steuer- und sozialversicherungsfreie Obolus bleibt in der Steuererklärung außen vor und beeinflusst somit nicht den persönlichen Steuersatz“, klärt Nöll auf.
Die gute Nachricht: Steuerpflichtige können mit der Jahresabrechnung einiges rausholen. Nöll erläutert: „Viele Aufwendungen können erst mit Einreichung der Steuererklärung berücksichtigt werden – etwa für selbst bezahlte Jobkosten, Helfer im Haushalt, Krankheits- und Pflegekosten.“
Sonderfall: Homeoffice
Berufstätige punkten beim Finanzamt vor allem mit Jobkosten, die den 1.000-Euro-Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigen. Ohne einzelne Kosten nachzuweisen, können sie für bis zu 120 Homeoffice-Tage jeweils 5 Euro abrechnen. Maximal gibt es 600 Euro Homeoffice-Pauschale im Jahr. Auf mehr Ausgaben kommt meist, wer ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hat. Es zählen bis zu 1.250 Euro im Jahr, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Diese Voraussetzung ist aber auch erfüllt, wenn Steuerpflichtige vorrangig aus Gründen des Gesundheitsschutzes zu Hause gearbeitet haben. Dies gilt ausschließlich für die Zeit der Corona-Pandemie. „Die vollen Kosten ohne 1.250-Euro-Grenze muss das Finanzamt aber akzeptieren, wenn das Heimbüro Dreh- und Angelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, d.h. wenn dort mehr als die Hälfte der Arbeitszeit verbracht wird“, begründet Nöll.
Kinderbetreuungskosten nicht vergessen
Auch Fahrtkosten fallen nicht unter den Tisch: Bis zum 20. Kilometer zum ersten Arbeitsort gibt es 30 Cent Pendlerpauschale je Entfernungskilometer. Ab dem 21. Kilometer sind es seit 2021 35 Cent. Alternativ geben Berufstätige die Ticketkosten an, wenn diese höher sind als insgesamt die Pendlerpauschale für 2021. Wirkt sich bei Fernpendlern die höhere Pendlerpauschale steuerlich nicht aus, weil sie mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und deswegen keine Steuern zahlen müssen, können sie neuerdings die Mobilitätsprämie erhalten. Nöll: „Dafür müssen sie neben dem Hauptvordruck die neue Anlage Mobilitätsprämie ausfüllen.“
Vergessen sollten Eltern nicht die Kinderbetreuungskosten.
Wer unter der Flutkatastrophe 2021 gelitten hat, gibt seine nicht erstatteten Kosten als außergewöhnliche Belastungen an. Spenden für Flutopfer auf ein anerkanntes Spendenkonto gehen als Sonderausgaben ab. Hier genügt als Nachweis die Überweisungsbestätigung.
Mehr Geld für Menschen mit Handicap
Viel mehr als früher können Menschen mit einer Behinderung absetzen: Der Behindertenpauschbetrag beträgt seit 2021 je nach Grad der Behinderung 384 Euro bis 7.400 Euro. Den Pauschbetrag gibt es nun schon ab einem Grad der Behinderung von 20. Für die Pflege eines Menschen mit zumindest Pflegegrad 2 gibt es neuerdings 600 Euro bis 1.800 Euro Pflegepauschbetrag.
Auf jeden Fall muss beim Finanzamt abrechnen, wer im vergangenen Jahr neben seinem Lohn mehr als 410 Euro Lohnersatz wie Eltern-, Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld erhalten hat. Genauso sind Arbeitnehmer in der Pflicht, deren Lohn in der Steuerklasse III, V oder VI versteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen wurde. Eine Steuererklärung muss auch sein, wenn sie zudem für 2021 noch andere Einkünfte von über 410 Euro versteuern müssen – wie aus Vermietung und Verpachtung oder selbstständiger Tätigkeit.
So müssen Rentner Steuern machen…
Auch Rentnerinnen und Rentner müssen die Steuerformulare einreichen, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte in 2021 den Grundfreibetrag von 9.744 Euro übersteigt. Für Ehepaare liegt die Grenze 2021 bei 19.488 Euro. Ob aber Steuern fällig werden, steht erst nach der Abrechnung fest. Zumindest gehen bei jedem die Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung ab und 36 Euro Sonderausgabenpauschale.
Nöll rechnet vor: „So fallen bei Rentenbeginn 2021 keine Steuern an, wenn die jährliche Bruttorente rund 14.100 Euro 2021 betragen hat und keine weiteren Einkünfte zu versteuern sind. Begann die Rente 2005 oder früher, ist bis zu rund 19.500 Euro Jahresbruttorente steuerfrei.“
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