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Die im Jahr 2022 eingeführten und befristeten Maßnahmen der Bundesregierung, die insbesondere Pendler und Pendlerinnen finanziell entlasten sollten, sind ausgelaufen. Sofort sind die Benzinpreise extrem angestiegen. Für den öffentlichen Personennahverkehr müssen die Bürger wieder die normalen Tarife zahlen, können aber auch künftig mit steigenden Preisen rechnen. Denn die Verkehrsbetriebe haben bereits Preiserhöhungen angekündigt.

Aufgrund des Wegfalls der kurzfristigen Entlastungsmaßnahmen ist eine langfristige Lösung für Pendler und Pendlerinnen nötig. Das fordert der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) im Rahmen einer Pressemitteilung. Wer kurze oder lange Entfernungen zur Arbeitsstätte zurücklegt, muss die dafür entstandenen Aufwendungen steuerlich geltend machen können. Denn die Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeitsstätte sind berufsbedingt. Dieser Aufwand wird pauschal mit der Entfernungspauschale steuermindernd berücksichtigt, erklärt Jana Bauer vom BVL.
Orientierung an den tatsächlichen Kosten
Die Entfernungspauschale ist weder in ihrer jetzigen Ausgestaltung – Staffelung der Kilometersätze – noch der Höhe nach ausreichend. Die vorgezogene Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer ist ungerecht und nicht nachvollziehbar, warum nur Fernpendler die höhere Pauschale geltend machen können. Durch den Wegfall des Tankrabatts, des günstigen 9-Euro-Tickets und insbesondere aufgrund ständig steigender Preise werden alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Arbeit fahren müssen, finanziell stark belastet. Die Entfernungspauschale müsse daher ab dem ersten Kilometer deutlich angehoben werden, die sich an den tatsächlichen Kosten orientiert und alle Pendler und Pendlerinnen entlastet.
da Hog’n
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Bei Rückfragen hilft Ihnen unsere Steuertipp-Expertin gerne weiter:
HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung, Tel.: 08551/914 049