Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17. September 2021 klargestellt, dass sowohl die festgesetzten Nachforderungs- als auch die festgesetzten Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 ausgesetzt werden. Steuerpflichtige müssen ab sofort keine Nachforderungszinsen mehr auf eine Steuernachzahlung entrichten. Umgekehrt erstatten die Finanzämter den Steuerpflichtigen ab sofort auch keine Steuerzinsen mehr. Das teilt der Bundesverband für Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) mit.
Diese Regelung über die Aussetzungsverfügung gilt solange bis der Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen hat, aufgrund derer die Neuberechnung und die Korrektur der ursprünglichen Zinsfestsetzungen erfolgen kann. Hintergrund ist die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der Höhe des Zinssatzes auf Steuerforderungen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr. Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für die Aussetzung anderer steuerlicher Zinsen – wie z.B. Stundungs-, Hinterziehungs- oder Prozesszinsen.
Ein Einspruch gegen die Aussetzung lohnt nicht
Was Steuerpflichtige beachten sollten: Ein Einspruch gegen eine Aussetzung der festgesetzten Erstattungszinsen lohnt nicht, weil der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wird. „Positiv ist, dass aufgrund der ausgesetzten Erstattungszinsen zunächst keine Kapitalertragsteuer fällig wird“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Denn Zinsen auf Steuererstattungen führen beim Steuerpflichtigen zu Einkünften aus Kapitalvermögen und müssen versteuert werden.
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